ß  126.]  Die  Verkehrsbvwothet:  Umfang  der  Belastung.  531  -

der  Beschlagnahine  veräußert  und  vom  Grundstücke  entfernt
worden  sind.5)

3.  Erzeugnisse  des  Grundstücks,  so  lange  sie  mit  dem  3.  Erzeugnisse
Grundstücke  zusammenhängen,  sind  wesentliche  Bestand=  des  Grundtheile
  G§  94  B.  G.  B).  Sie  haften  daher  mit  dem  Grundstück  ohne  stücks
Weiteres  für  dessen  Lasten.  Das  Pr.  E.E.G.  8  30  hob  bezüglich  der
stehenden  und  hängenden  Früchte  (Früchte  auf  dem  Halm,  die  stehenden
Bäume  eines  Waldes),  deren  Haftung  besonders  hervor,  weil  das
Eigenthum  am  Grund  und  Boden  nicht  nothwendigerweise  auch  die
von  demselben  erzeugten  Früchte  umfaßte,  die  gleich  bei  ihrem  Entsichen
  auch  in  das  Eigenthum  eines  Nutzungsberechtigten  fallen  konnten
((221  1  9  A.  LR.).

Zu  den  Erzeugnissen  gehören:

a)  Die  Früchte.  Nach  §  99  B.  G.  B.  sind  Früchte  einer  a)  DieFrüchte.
Sache  die  Erzeugnisse  und  zwar  die  organischen  Erzeugnisse  derselben
und  die  sonstige  Ausbeute,  welche  zwar  nicht  auf  organischem  Wege,
aber  doch  aus  der  Sache  ihrer  Bestimmung  gemäß  gewonnen
wird.  Die  Früchte  eines  Rechtes  sind  die  Erträge,  welche  das
Recht  seiner  Bestimmung  gemäß  gewährt,  insbesondere  bei  einem  Recht
auf  Gewinnung  von  Bodenbestandtheilen,  die  gewonnenen  Bestandtheile;
  ferner  versteht  das  B.  G.B.  unter  Früchten  auch  die  Erträge,
welche  eine  Sache  oder  Recht  vermöge  eines  Rechtsverhältnisses
gewährt,  wie  z.  B.  Pacht-,  Miethgelder,  als  Ersatz  für  die  natürlichen
Früchte  und  den  Gebrauch  der  Sache.

Das  bisherige  Pr.  Recht  unterwarf  die  stehenden  und  hängenden
Früchte,  die  auf  dem  Grundstück  noch  vorhandenen,  abgesonderten,  dem
Eigenthümer  gehörenden  Früchte  der  Haftung  (§  30  Pr.  E.  E.  G.).  Nach
B.  G  .  gestaltet  sich  diese  Haftung  im  Einzelnen  wie  folgt:

4)  Die  stehenden  und  hängenden  Früchte  sind  nach  der  ge-c)  Stehende
gebenen  Definition  des  B.  G.B.  wesentliche  Bestandtheile  des  und
Grundstücks  im  Sinne  des  §  94  B.  G.B.  und  gehören  dem  Eigen-  ugen
thümer.  Wie  im  gemeinen  Recht,  aber  entgegen  dem  §  221  1  9  A.  L.  N
erwirbt  der  Käufer  oder  Pächter  sie  erst  mit  der  Trennung  oder  der
Uebergabe  (§  956  B.  G.  B).  Es  sind  deshalb  die  noch  nicht  getreunten
  Erzeugnisse  des  Grundstücks  ohne  Weiteres  Haftungsobjekt
seiner  Belastungen,  mag  das  Recht  auf  ihren  Bezug  auch  einem  Dritten
zustehen;  der  Pächter,  Nutznießer  oder  sonstige  Nutzungsberechtigte

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–  .

15)  Vgl.  aber  noch  §  810  C.P.O.  und  unten  8  162.  6
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