532  Die  Verkehrshppothek:  umfang  der  Velastung.  (§  126.

erwirbt  sie  erst  mit  der  Trennung  955  ff.  B.  G.  B.).  Ist  das  dem
Dritten  zustehende  Recht  auf  den  Bezug  der  Früchte  ein  dingliches,
so  wird  die  Kollision  durch  die  Rangordnung  der  widerstreitenden
dinglichen  Rechte  entschieden.  Ist  es  ein  pers  önliches,  so  muß  es
dem  dinglichen  Rechte  weichen.  Der  dinglich  Berechtigte  (Nießbraucher,
Eigenbesitzer),  welcher  im  Range  vorgeht,  kaun  der  Beschlagnahme  der
stehenden  und  hängenden  Früchte  widersprechen  und  deren  Aufhebung
bewirken;  auch  wenn  er  im  Range  dem  Hypothekengläubiger  nachsteht,
kann  er  innerhalb  der  Grenzen  der  bisherigen  ordnungsmäßigen  Wirthschaft,
  innerhalb  welcher  die  Verwaltung  und  Benutzung  trotz  der
im  Zwangsversteigerungsverfahren  eingetretenen  Beschlagnahme  dem
Schuldner  verbleibt,  über  die  stehenden  und  hängenden  Früchte  verfügen
  (vgl.  88  23,  24,  20  Zw.V.Ges.,  §  98  B.  G.  B.).  Bei  der
Zwangsverwaltung  ist  ihm  diese  Befugniß  entzogen  (5  148  Zw.V.Ges..

Unbedingt  ausgeschlossen  von  der  Haftung  sind  die  während
der  Dauer  eines  Pachtverhältnisses  dem  Pächter  gehörenden
Früchte.  Der  Fruchtbezug  verbleibt  ihm  und  sein  Recht  auf  den
Fruchtgenuß  wird  von  einer  Beschlagnahme  nicht  berührt,  weil  den
Realgläubigern  an  Stelle  dessen  der  Pachtzins  verbleibt.  Dies  bestimmen
  88  21  Abs.  3,  146,  148  Zw.  V.Ges.  positiv.

Vermöge  der  Eigenschaft  der  stehenden  und  hängenden  Früchte  als
wesentliche  Bestandtheile  des  Grundstücks  würden  sie  nach  §  93  B.  G.V.
nicht  Gegenstand  besonderer  Rechte  sein  können  und  daher  durch  Veräußerung
  oder  Pfändung  der  Haftung  nicht  entzogen  werden  können.
Es  greift  aber  §  810  C.P.O.  ein,  wonach  Früchte,  die  vom  Boden
noch  nicht  getrennt  sind  Grüchte  auf  dem  Halm),  gepfändet
werden  können,  so  lange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege
der  Zvangsvollstreckung.  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt
  ist,  doch  darf  die  Pfändung  nicht  früher  als  einen  Monat  vor
der  gewöhnlichen  Zeit  der  Reife  bewirkt  werden.  402)  Ein  Gläubiger,  der  ein

Recht  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  hat,  kann  der  Pfändung
nach  Maßgabe  des  §  771  C  P.O.  widersprechen,  sofern  nicht  die
Pfändung  für  einen,  im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück
  vorgehenden  Anspruch  bewirkt  ist.  Dasselbe  gilt  nach  §  24  der
Preuß.  V.  v.  15.  November  1899  im  Verwaltungszwangsverfahren.
·  Hiernach  regelt  sich  der  Kollisionsfall  zwischen  einem  per—
sönlichen  und  einem  eingetragenen  Gläubiger  in  Betreff  der
stehenden  und  hängenden  Früchte  dahin:  die  Pfändung  derselben  steht

169  Vgl.  §  68  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  vom
1.  Dezember  1899  J.  M.  Bl.  S.  627.