*  126.]  Die  Verkehrahnpothek  Umfang  der  Belastung,  533

dem  persönlichen  Gläubiger  vor  der  Grundstücksbeschlagnahme  zu,  der

ältere  Realberechtigte  aber  kann  im  Wege  der  Widerspruchsklage  dieselbe
unwirksam  machen  und  aufheben  lassen.  Ist  der  Widerspruch  nicht  rechtzeitig
  erhoben,  die  Versteigerung  erfolgt  und  der  Erlös  an  den  Personalgläubiger
  abgeführt,  so  tritt  der  Erlös  an  Stelle  der  Früchte;  der  pfändende
jüngere  Personalgläubiger  hat  denselben  herauszugeben,  dagegen  bleibt
der  Ersteher  der  öffentlich  verauktionirten  Früchte  auf  dem  Halm  in

dem  uneinges  chränktener  erworbenen  Eigenthum  derselben  (5935  B.  G.  B..10.

6)  Das  Pr.  E.E.G.  8  30  gab  dem  Eigenthümer  die  freie  Verfügung
  über  die  Früchte  mit  dem  Moment  ihrer  Absonderung  vom
Grund  und  Boden  so  lange,  als  die  Realgläubiger  das  ihnen  auf  dieselben
  zustehende  dingliche  Recht  nicht  durch  deren  Beschlagnahme  zur
Geltung  brachten.  Nach  geschehener  Veräußerung,  auch  wenn  sie  vom
Grundstück  nicht  fortgeschafft  waren,  bezw.  nach  geschehener  —  nicht  etwa
bloß  vorübergehender  —  Fortschaffung,  auch  wenn  sie  nicht  veräußert
waren,  wurden  sie  von  der  Haftung  frei.  15)

Das  B.  G.  B.  hat  in  §§  1120,  1121  dieselbe  Lonstruktion  mit
einer  Abweichung:  die  dem  Eigenthümer  zuwachsenden  Früchte
haften  nach  ihrer  Trennung  vom  Boden  den  Realgläubigern  so
lange,  bis  sie  veräußert  „und“  vom  Grundstück  weggeschafft  find.

Hat  hiernach  der  Eigenthümer  getrennte  Früchte,  z.  B.  100  Ctr.  gepflückter

und  in  Körben  bereits  verpackter  Kirschen  verkauft,  dieselben  aber  noch
auf  dem  Gute,  dann  ergreift  die  Zwangsverwaltung  auch  diese  als
Haftungsobjekt  zu  Gunsten  des  betreibenden  Hypothekengläubigers.  Die
Veräußerung  ist  diesem  gegenüber  wirkungslos  und  der  Käufer  der
Kirschen  kann  sich  nicht  damit  schützen,  daß  er  das  Bestehen  der  Hypothek
nicht  gekannt  hat.  Hat  aber  der  Käufer  die  gekauften  Kirschen  nach
Einleitung  der  Zwangsverwaltung  vom  Grundstück  entfernt,  dann  entscheidet
  sich  die  Kollision  zwischen  dem  Rechte  des  Hypothekengläubigers
und  jenem  zu  Gunsten  des  Letzteren,  falls  ihm  nicht  Schlechtgläubigkeit
  in  Ansehung  der  Beschlagnahme  nachgewiesen  wird
GE  1121  Abs.  2  B.  G.B.).145)  Dieser  Fall  wird  selten  sein,  da  die  durch
die  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  hervorgerufene  Verfügungsbeschränkung
  auf  Ersuchen  des  Gerichts  in  der  Regel  unverzüglich  in
das  Grundbuch  eingetragen  wird,  und  dann  nach  §  892  Abs.  1  S.  2

10)  Vgl.  Oberneck  S.  105,  106  Anm.  3  zu  §  31.

12)  Vgl.  R.E.  Bd.  22  S.  272,  vgl.  aber  auch  R.  E.  Bd.  42  S.  170  ff.  Nr.  42.

18)  Oberneck  Hyp.R.  S.  21.

6)  Die  getrennten


Früchte,  die
nicht  Zubehör
  des
Gutes  sind.