534  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  18  126.

B.  G.  B.  die  Berufung  auf  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
ausgeschlossen  wird.  1)

Die  getrennten  Früchte  werden  als  Erweiterung  des
Grundstücks  angesehen,  es  sei  denn,  daß  sie  mit  der  Trennung  in
das  Eigenthum  eines  Anderen  als  des  Eigenthümers  oder  des  Eigenbesitzers
  (redlichen  Besitzers)  nach  Maßgabe  der  88  954  bis  957  B.  GB.
gelangt  sind,  z.  B.  in  den  Besitz  des  Nießbrauchers,  Pächters.

Ihre  Haftung  setzt  eine  Beschlagnahme  durch  Einleitung  der  Zwangsverwaltung
  oder  durch  besondere  Pfändung  seitens  des  Real—
gläubigers  voraus,  doch  ist  nicht  diese  Beschlagnahme  oder  Pfändung
erst  Entstehungsgrund  des  Realrechts,  sondern  nur  die  Vorbedingung,
welche  erfüllt  sein  muß,  um  außerhalb  des  Zwangsverwaltungsverfahrens
Befriedigung  aus  den  Früchten  verlangen  zu  können.  20)  Von  der  Beschlagnahme
  bei  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  werden  abgesonderte
  Früchte  nicht  ergriffen  (§  21  Abs.  1  Zw.V.G.);  soweit  sie
Zubehör  sind,  können  sie  bei  Vermeidung  des  Widerspruchs  nach  §  771
C.  P.O.  durch  Mobiliarexekution  nicht  gepfändet  werden  (8  865  Abs.  2
C.  P.O.).

Sind  also  die  getrennten  Früchte  nicht  Zubehör  und  nicht
etwa  durch  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  beschlagnahmt
worden,  so  unterliegen  sie  der  Mobiliarerekution.

Das  Gesetz  spricht  nur  von  einer  Veräußerung  und  darunter  kann
nicht  auch  die  Begründung  eines  Pfandrechts  verstanden  werden.  2)
Würden  in  dem  oben  gegebenen  Beispiel  die  Kirschen  verpfändet  oder
würden  sie,  was  zulässig  ist,  vom  Gerichtsvollzieher  gepfändet  worden
sein,  so  sind  sie  dadurch  der  Haftung  der  Realgläubiger  noch  nicht  entzogen.
  Dieselben  hätten  zwar  kein  Widerspruchsrecht  nach  §  771  C.P.0,
aber  wenn  sie  vor  der  Fortschaffung  und  der  Auktion  derselben  der
Pfändung  beitreten,  dann  haben  sie  das  Vorzugsrecht  vor  dem  Pfändungspfandrecht
  des  jüngeren  persönlichen  Gläubigers;  unter  den  konkurrirenden
Realgläubigern  entscheidet  das  Rangverhältniß  über  die  Reihenfolge,
in  welcher  sie  aus  dem  Auktionserlös  Befriedigung  erhalten.  Sind  die
Realgläubiger  der  Pfändung  nicht  beigetreten,  dann  hat  der  Realgläubiger

19)  Dernburg  Bd.  III  8.227  Nr.  1.S.  620,  vgl.  §  23  Abs.  2  Zw.V.Ges.,
§§  136,  135.  B.  G.  B.

20)  Vgl.  Johow  Begr.  III.  S.  1647,  Dernburg  Bd.  III  §8  226  Nr.  4
S.  619,  620.

3)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  31  S.  432/433.