g  126  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  535

kein?  #Absonderungsrecht  und  auch  keinen  Anspruch  auf  Herauszahlung
des  erlösten  Preises.  2)

Wird  trotz  Beschlagnahme  vom  Eigenthümer  verfügt,  so  *rP  der
Gläubiger  berechtigt,  sich  nach  §  886  C.P.O.  den  Anspruch  des  Eigenthümers
  auf  Herausgabe  überweisen  zu  lassen  und  denselben  geltend  zu
machen,  event.  hat  er  Schadensersatzanspruch  nach  §  823  B.  G.  B.  auch
ist  die  Möglichkeit  der  Devastationsklage  gegeben.

Waren  solche  Erzeugnisse  innerhalb  des  ornungsmäßigen
Wirthschaftsbetriebes  vor  der  Beschlagnahme  „dauernd“  von  dem
Grundstück  entfernt  worden,  so  erlischt  deren  Verhaftung  auch
ohne  Veräußerung  (§  1122  B.  G.  B.).  Als  getrennte  Erzeugnisse
gelten  nur  diejenigen  Früchte,  welche  von  dem  Grund  und  Boden  wirklich
abgesondert  sind,  daher  nicht  die  durch  Anschlagen  mit  dem  Forsthammer
bezeichneten  Bäume.)

Wird  Holz  auf  dem  Stamme  verkauft,  so  bleibt  es  doch  wesentlicher
  Bestandtheil  des  Grundstücks,  es  geht  mit  der  Auflassung  auf
den  neuen  Eigenthümer  über  und  bleibt  den  Realgläubigern  verhaftet.  )
Ist  gefälltes  Holz  verkauft,  so  ist  es  dem  Zugriffsrecht  seitens  der  Realgläubiger
  erst  mit  der  Fortschaffung  vom  Grundstück  entrückt.  Möglich
ist  auch,  daß  Abholzungen  den  Realgläubigern  das  Recht  der  Anstellung
der  Devastationsklage  geben  (§§  1133  f.  B.  G.  B.

Holzschläge  sind  als  Früchte  anzusehen,  wenn  sie  die  Grenzen  einer
sorstwirthschaftlichen  Benutzung  innehalten,  so  daß  zufolge  der  eingeführten
  Schlageintheilung  die  eingetretene  Minderung  durch  den  jährlichen
  Zuwachs  ersetzt  wird.  5)

Ebenso  gehört  der  auf  dem  Grundstück  gewonnene  Torf,  Thon,
Lehm  u.  s.  w.  zu  den  Früchten.6)  *

)  Nach  bisherigem  Preuß.  Recht,  welches  bewegliches  und  un-##)  Das  Zubewegliches
  Zubehör  unterschied,  wurde  ersteres  der  Haftung  erst  dann  behör.

entzogen,  wenn  es  vor  der  Beschlagnahme  räumlich  getrennt  und
wirklich  veräußert  worden  war,  gleichviel  ob  durch  freiwilligen  Rechtsakt
oder  im  m  Wege  der  Zwongsvollstechng.  Die  freie  Verfügung  über

ee)  Vgl.  Oberneck  S.  98,  99.  .

«)VglOb7rclsVd11S-)oiNEmGruchothszs.9-46,
Dernburg  Bd.  III  S.  50.

H  Ueber  die  Möglichkeit  eines  Sonderbesitzes  an  ungetrennten  Früchten
und  Erzeugnissen  ogl.  Dernburg  g.  a.  O.

5)  Vgl.  Ob.Tr.  Bd.  23  S.  148,  Striethorst  Bd.  98.  S.  225.

6%  Mot.  III  S.  69,  dagegen  Ob.  Trib.  Bd.  39  S.  122,  Striethorst  Bd.  zo