536  Die  Verkehrslypothek:  Umfang  der  Belastung-  (§  120.

dasselbe  wurde  dem  Eigenthümer,  ungeachtet  der  grundsätzlichen  Haftung
desselben  für  die  Realposten,  nicht  entzogen,  sondern  erst  durch  die  gerichtliche
  Beschlagnahme.

Das  B.  G.  B.  §  1120  eutscheidet  sich  für  denselben  Grundsatz.

Es  versteht  unter  Zubehör  nach  §  97  B.  G.B.  nur  selbständige
bewegliche  Sachen  (Grundstücke  und  Rechte  sind  unwesentliche  Bestandtheile),
  welche  dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  als
solcher,  d.  h.  einer  anderen  körperlichen  Sache  wie  dem  Grundstücke  bezw.
einem  diesem  gleichgestellten  Rechte  (Erbbaurecht  und  landesrechtlich  vorbehaltenen
  Immobiliarrechten),  zu  dienen  bestimmt,  in  ein  entsprechendes
räumliches  Verhältniß  zu  jener  gesetzt  —  und  zwar  nicht  etwa  nur  vorübergehend
  —  und  der  Verkehrsanschauung  gemäß  als  Zubehör  angesehen
  werden.  Auch  die  nach  Eintragung  der  Posten  zum  Grundstück
gelangten  Zubehörstücke  treten  in  die  Haftung  mit  ein.  Das  Preußische
Recht  nahm  an,  daß  Sachen,  welche  nicht  dem  Eigenthümer  der  Hauptsache
  gehören,  auch  nicht  Zubehör  derselben  sein  können.  Das  B.  G.B.
stellt  an  sich  diese  Bedingung  nicht  auf,  aber  in  Betreff  der  Frage,  inwieweit
  die  Hypothek  sich  auch  auf  die  Haftung  des  Zubehörs  des
Grundstücks  erstreckt,  stimmt  es  mit  dem  Preußischen  Recht  überein.
Nur  das  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  gehörige  Zubehör
  unterliegt  daher  auch  nach  künftigem  Recht  der  Haftung.-)
  «·«"

Was  im  Einzelnen  als  Zubehör  zum  Unterschied  von  dem  Begriff
des  Bestandtheils  des  Grundstücks  anzusehen  ist,  wird  nicht  immer  leicht
zu  entscheiden  sein.  Ein  Interpretationsmittel  giebt  8  98  B.  G.  B.
wie  folgt:

„Dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  sind  zu  dienen
bestimmt:

1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb
dauernd  eingerichtet  ist,  insbesondere  bei  einer  Mühle,  einer
Schmiede,  einem  Brauhaus,  einer  Fabrik,  die  zu  dem  Betriebe
  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen  Geräthschaften;

2.  bei  einem  Landgute  das  zum  Wirthschaftsbetriebe  bestimmte
Geräth  und  Vieh,  die  landwirthschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit
sie  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
sind,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraus-2)

  Val.  R.E.  Bd.  33  S.  275  ff.,  vgl.  Eck  S.  108.