612.)  Die  Verkehrshrpothek:  Umfang  der  Belastung.  537.

sichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der  vorhandene,  auf  dem
Gute  gewonnene  Dünger.“

Baumaterialien  eines  eingefallenen  oder  eingerissenen  Gebäudes
sind  in  der  Regel  nicht  Zubehör.:8)  Die  Lösung  des  Zubehörs  aus
der  Gebundenheit  folgt  im  Wesentlichen  denselben  Bestimmungen,  wie
die  der  getrennten  Erzeugnisse.  Veräußerung  und  Entfernung  —
gleichviel  in  welcher  Reihenfolge  —  vor  der  Beschlagnahme  müssen
eingetreten  sein,  um  das  Zubehör  von  der  Haftung  zu  befreien
1121  B.  G.  B.).  An  sich  würde  zur  Aufhebung  der  Zubehöreigenschaft
in  vorliegenden  Falle  ausreichen,  daß  das  Zubehör  einen  anderen  Eigenthümer
  erhält.  Um  aber  Scheingeschäften  und  Schiebungen  des  Eigenthümers
  vorzubeugen,  bleibt  die  Haftung  etwa  veräußerter  Zubehörstücke
so  lange  bestehen,  bis  sie  räumlich  vom  Grundstück  getrennt  worden  sind.
Entfernung  vom  Grundstück  und  Veräußerung  müssen  mit  einander
verbunden  sein  um  das  Zubehör  vom  Hypothekenrecht  zu  befreien.“  20,

ciensoweng  kann  darunter  die  Bestellung  eines  Nießbrauchs  fallen.  60)

Die  Beschlagnahme  kann  —  unterschiedlich  von  der  Vollstreckungsart
  bei  den  getrennten  Erzeugnissen  —  auch  laut  Beschlusses,  durch
welchen  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  wird,  erfolgen,  jedoch  nicht
durch  Mobiliarexekution  (vgl.  88  20,  21,  146,  151,  Zw.V.Ges  8  865.
Abs.  2  C.P.O.).

Was  die  Kollision  zwischen  einem  Realgläubiger  und
einem  persönlichen  Gläubiger  betrifft,  so  ist  eine  solche  nach
§  865  Abs.  2  C.P.O.  durch  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  des
Zubehörs  ausgeschlossen.  Ist  dennoch  eine  solche  eingetreten,  so  hat
der  Realgläubiger  das  Widerspruchsrecht  des  §  771  C.P.O.  und  Einwendungen
  aus  §  766  C.P.  O.  31)  Der  Realgläubiger  würde  auf  der
Zurückschaffung  der  fortgebrachten  Zubehörstücke,  auch  ohne  daß  eine
Beschlagnahme  voraufgegangen  ist,  bestehen  können.  Freilich,  wenn.
jene  Pfandstücke  bereits  vom  Gerichtsvollzieher  versteigert  worden
sind,  dann  ist  eben  neben  der  Entfernung  auch  noch  die  Veräußerung
eingetreten  und  der  Realgläubiger  hat  keinen  Anspruch  auf  Herauszahlung
  des  Erlöses;  ist  aber  beispielsweise  das  im  Exekutionswege

a6)  Anders  nach  889  12  A.  L  N.

*0)  Vgl.  für  das  bisherige  Recht  R.E.  Bd.  22  S.  274.
10)  So  mit  Unrecht  Boehm  S.  1609.

z1)  Hachenburg  Beiträge  S.  73.