538  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung:  (8  126.

gepfändete  Vieh  zwar  fortgeschafft,  aber  noch  nicht  versteigert  worden.
dann  kann  der  Realgläubiger  Unzulässigkeit  der  Pfändung  nach  8  865
Abs.  2  geltend  machen.  In  der  Regel  wird  der  Gerichtsvollzieher,
wenn  die  Eigenschaft  als  Zubehör  für  ihn  erkennbar  ist,  nicht  pfänden
dürfen.ꝰ)

Ohne  Veräußerung  wird  das  Zubehör  frei  in  dem  Augen—
blick,  wo  es  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft
vor  der  Beschlagnahme  die  Zubehöreigenschaft  verloren  hat
(§1122  Abs.  2  B.  G.  B.).  Insbesondere  geht  die  Zubehöreigenschaft
verloren,  wenn  das  räumliche  Verhältniß  zur  Hauptsache,  durch  welche
es  seine  Bestimmung,  den  Zwecken  derselben  zu  dienen,  erfüllen  kann,
dauernd  aufgehoben  wird.  Eine  vorübergehende  Trennung  des  Zubehörstücks
  vom  Grundstück  genügt  nicht  (88  97  Abs.  2  S.  2,  1122
V.  G.  B.).

Nach  §§  23,  24  Zw.V.Ges.  hat  die  Beschlagnahme  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  nur  die  Wirkung  einer  Verfügungsbeschränkung,
nicht  aber  diejenige  eines  Pfändungspfandrechts.  Die  Zubehbreigenschaft
  und  damit  die  Haftung  kann  durch  eine  Verfügung  innerhalb
der  Grenzen  ordnungsmäßiger  Wirthschaft  in  diesem  Falle  auch  nach
der  Beschlagnahme  aufgehoben  werden.

Bei  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  wird  auf  die  allgemeine
  Regel  zurückgegangen,  wonach  es  kein  Erforderniß  der  Pertinenzqualität
  ist,  daß  die  Sache  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  gehört,
denn  nach  §  55  Abs.  2  Zw.V.Ges.  erstreckt  sich  die  Versteigerung  auf
Zubehörstücke,  die  sich  im  Besitze  des  Schuldners  oder  eines  neueingetragenen
  Eigenthümers  befinden,  auch  dann,  wenn  sie  einem  Dritten
gehören,  es  sei  denn,  daß  dieser  sein  Recht  durch  Herbeiführung  der
Aufhebung  oder  der  einstweiligen  Einstellung  des  Verfahrens  bezüglich
der  ihm  gehörigen  Sachen  geltend  macht  bezw.  daß  diese  von  der
Versteigerung  ausgenommen  werden  (88  37  Nr.  5,  90  Abs.  2  Zw.
V.  Ges.).39)

Hat  der  Eigenthumsprätendent  die  rechtzeitige  Einstellung  des
Verfahrens  nicht  herbeigeführt,  so  wird  er  auf  eine  verhältnißmäßige
Antheilnahme  am  Erlöse  verwiesen.“")

o)  Val.  noch  §  811  C.P.O.  Geschäftsanw.  f.  G.  V.  v.  1.  12.  1899  8§  59,0.
32)  Sachen,  welche  im  Besitz  des  Miethers,  Pächters,  Nießbrauchers  u.  A.
sind,  sind  dem  Zugriff  entzogen;  vgl.  über  den  Umfang  des  Gegenstands  der
Versteigerung  und  daher  der  Haftung  für  die  Hypothek  88  55,  82,  90  Zw.V.  Ges.
34)  Vgl.  §  37  Nr.  5  Zw.V.Ges.