8  126.]  Die  Verlehrshypothek:  Umsang  der  Belastung.  539

d)  Wie  die  Erzeugnisse,  gelten  die  Mieths-,  Pachtzinsen  und  d)Die
wiederkehreuden  Leistungen  grundsätzlich  als  Erweiterungen  des  Mieths=  und
Grundstücks,  wie  jene  als  natürliche  Frücchte,  sind  diese  als  bürgerliche  Vachtzinsen“

und  wieder-Früchte

  dem  Rechte  des  Hypothekengläubigers  unterworfen  (§8  1123,  kehrenden
1126  B.  G.  B.).  Der  Eigenthümer  und  falls  dieser  in  Konkurs  ge=  Leistungen
fallen  ist,  der  Konkursverwalter  können  ohne  Zustimmung  der  aus  einem
Nealgläubiger  so  lange  frei  darüber  verfügen,  bis  jene  Zinsen  mit  dem
und  Leistungen  zül  Gunsten  der  Letzteren  mit  Beschlag  belegt  Eigenthum

„  „  ..·  ..  Z  .·  am  Grundworden
  sind;  der  Eigenthümer  kann  also  insbesondere  die  Forderung  stücke  vereinziehen,
  abtreten  und  verpfänden  sowie  auf  dieselbe  verzichten.  bundenen
Werden  dieselben  von  dem  persönlichen  Gläubiger  des  Grundstücks=  Rechte.
eigenthümers  gepfändet,  so  geht  dessen  Recht  der  Hypothek  im  Range
vor.  Wird  das  Grundstück  unter  Vorbehalt  des  Eigenthümers  auf
eine  der  gedachten  Forderungen  veräußert,  so  steht  dieser  Vorbehalt
der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten  gleich  und  wird
so  angesehen,  als  wenn  dem  Veräußerer  die  Forderung  abgetreten
worden  wäre.

Die  bereits  vereinnahmten  Miethen  oder  Pachtzinsen  und  wiederkehrenden
  Leistungen  hören  mit  der  Vereinnahmung  durch  den  Eigenthümer
  auf,  für  die  Hypothek  zu  haften.

Inwiefern  diese  Grundsätze  auch  Anwendung  finden  auf  Entschädigungsforderungen,
  darüber  vgl.  Art.  52,  53,  109  E.G.  B.  G.B.  340)

Demnach  erstreckt  sich  in  Wirklichkeit  das  Recht  des  Hypothekars
regelmäßig  nur  auf  solche  derartige  Forderungen,  welche  zur  Zeit  der
Beschlagnahme  noch  ausstehen,  und  nur  nach  der  Beschlagnahme
fällig  werdende  fallen  in  den  Kreis  der  Haftungsobjekte  (88  1123,

1124,  1126,  1129  B.  G.  B.).  Dieser  Standpunkt  des  B.  G.B.  stimmt
im  Wesentlichen  mit  dem  des  Preußischen  Rechts  überein.?)

Die  Beschlagnohme  kann  eintreten  durch  besondere  Pfändung  oder
durch  Anordnung  der  Zwangsverwaltung,  dagegen  wirkt  die  Anordnung
der  Zwangsversteigerung  nicht  als  Beschlagnahme  der  gedachten
Forderungen  (§§  21  Abs.  2,  22  Abs.  2,  148  J.Zw.  Ges.).

Bezüglich  des  Konkursverfahrens  ist  hervorzuheben,  daß  der  Absonderungsberechtigte
  erst  durch  eine  Beschlagnahme  der  Miethzinsen
oder  des  beweglichen  Zubehörs  das  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers
bezw.  Konkursverwalters  zum  Erlöschen  bringt.  Eine  solche  Beschlagnahme
  kann  aber  auch  auf  vertragsmäßigem  Wegze  erreicht  werden,

*1)  Bgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  18  S.  84:  Bd.  17  S.  500,  502.

30)  Vgl.  Turnau  S.  729f.  vgl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  337  Nr.  94.