e)  Kollisionsfälle.



540  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  &amp;  120

z.  B.  durch  das  Abkommen,  daß  die  Miethseinahmen  zur  abgesonderten
Befriedigung  der  Hypothekengläubiger  verwendet  werden  sollen.")

Zinsrückstände  aus  Miethsperioden,  welche  der  Eintragung  der
Hypothek  oder  Grundschuld  vorausliegen,  haften  nicht.  «-Unter

  „wiederkehrenden  Leistungen“  sind  die  subjektiv  dinglichen
  Reallasten  zu  verstehen  (Erbpachtsgelder,  Kanon,  die  einzelnen
Hebungen  einer  Ablösungsrente,  Renten  u.  s.  w.  §  96  B.  G.  B.);  nicht
aber  der  Reingewinn  aus  dem  Betriebe  einer  Fabril,  da  er  nicht
Nutzung  eines  Grundstücks  ist.)

.  Kollisionen  zwischen  dem  dinglichen  Recht  und  dem
Rechte  der  freien  Verfügung  des  Eigenthümers  bis  zur  Beschlagnahme
  bezw.  dem  Zugriffsrechte  persönlicher  Gläubiger  des  Eigenthümers.
werden  daher  leicht  eintreten  können.  Der  Gesetzgeber  muß  Bestimmungen
  treffen,  welche  die  Interessen  des  Eigenthümers  bezw.  seiner
Gläubiger  mit  denjenigen  der  Realgläubiger  in  billiger  Weise  vermitteln.

Das  Pr.  E.  E.G.  hatte  im  §  31  mit  Rücksicht  hierauf  gewisse
Rechtsgeschäfte  bezw.  Rechtshandlungen  des  Grundstückseigenthümers
für  unwirksam  erklärt.

Das  B.  G.  B.  hat  in  dieser  Beziehung  das  Verfügungsrecht  des
Eigenthümers  in  zwei  Richtungen  modifizirt,  von  denen  die  eine
gegenüber  dem  bisher.  Pr.  Recht  eine  Beschränkung,  die  andere  eine
Erweiterung  seines  Rechtes  bildet.

a)  Seine  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger  nach  §§  1126,
1124  Abs.  2  B.  G.B.  gegenüber  unwirksam,  soweit  sie  die  erst  3  Monate
nach  der  Beschlagnahme  fällig  werdenden  wiederkehrenden  Leistungen
oder  den  Mieths=  oder  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur
Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr
  —  nicht  das  Miethsvierteljahr  —  betrifft.  Der  Miether  bezw.
Pächter  kann  auch  nicht  mit  einer  nach  dieser  Zeit  fällig  werdenden
Miethe  oder  Pacht  eine  ihm  gegen  den  Vermiether  oder  Verpächter
zustehende  Gegenforderung  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  aufrechnen
  (§  1125).  Eine  Beschränkung  der  Unwirksamkeit  dahin,  daß
die  Verfügung  zum  Nachtheil  der  eingetragenen  Gläubiger  gereichen
müsse,  findet  sich  entgegen  der  Bestimmung  des  §  31  des  Pr.  E.E.G.
im  B.  G.  B.  nicht.

20)  Vgl.  Jur.  W.  1895  S.  506  Nr.  12,  N.E.  Vd.  35  S.  118ff.
"")  Vgl.  R.E.  Bd.  2  S.  244.