*  120.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  541

Als  Beispiel  diene  Folgendes:

Wenn  am  27.  Dezember  1901  der  pränumerando  zahlbare,  am
1.  Jannar  1902  für  das  I.  Quartal  1902  fällig  werdende  Miethszins
von  einem  persönlichen  Gläubiger  gepfändet  oder  an  den  Grundstückseigenthümer
  gezahlt  worden  ist  und  am  30.  Dezember  1901  die
Beschlagnahme  zu  Gunsten  der  Hypothekengläubiger  durch  Anordnung
der  Zwangsverwaltung  erfolgt,  so  ist  doch  die  geschehene  Zahlung
bezw.  Pfändung  wirksam,  und  der  Realgläubiger  muß  dem  Pfändungsgläubiger
  weichen.  Nach  bisherigem  Preuß.  Recht  dagegen  würde  der
Hypothekengläubiger,  welchem  wegen  seines  Ausfalls  dieser  pränumerando
zu  zahlende  Miethszins  des  I.  Quartals  gerichtlich  überwiesen  war,
denselben  ohne  Rücksicht  auf  die  geschehene  Zahlung  vom  Zinsschuldner
sordern  können,  weil  das  auf  die  Beschlagnahme  folgende  Kalenderviertelsahr
  dem  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  bei  Pränumerationszahlungen
  nicht  mehr  unterlag.8)

Dagegen  können  die  in  dem  gewählten  Beispiele  am  1.  April
1902  pränumerando  fällig  werdenden  Miethszinsen  den  Realgläubigern
nicht  mehr  entzogen  werden.

Ist  die  Miethszinsforderung  für  das  ganze  Jahr  abgetreten  oder
gepfändet  worden,  dann  wäre  die  Cession  bezw.  Pfändung  hinsichtlich
des  letzten  Quartals  1901  und  des  ersten  Quartals  1902  gültig,  hinsichtlich
  der  folgenden  den  Realgläubigern  gegenüber  umwirksam.

b)  Die  Erweiterung  der  Rechte  des  Eigenthümers  bezieht
sich  auf  die  fälligen  Forderungen.  8  1123  Abs.  2  in  Verbindung  mit
88  1126,  1129  B.  G.  B.  bestimmt  nämlich,  daß  die  Haftung  erlischt,
wenn  seit  der  Fälligkeit  der  Forderung  ein  Jahr  verstrichen
und  bis  dahin  die  Beschlagnahme  nicht  erfolgt  ist,  weil  nach
den  Motiven  der  Hypothekengläubiger  durch  die  Verzögerung  der
Beschlagnahme  zu  erkennen  giebt,  daß  er  sich  an  diese  Rückstände  nicht
halten  will.  Um  Schiebungen  vorzubeugem  ist  aber  im  §  1123  Abs.  2
S.  2  V.  G.B.  für  den  Fall,  daß  der  Mieths=  oder  Pachtzins  im
Voraus  zu  entrichten  ist,  positiv  ausgesprochen,  daß  die  Forderung  für
eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und
das  folgende  Vierteljahr  den  Hypothekengläubigern  unter  allen  Umständen
haften  soll.3„)  Ein  Beispiel  für  eine  derartige  Manipulation  ist
Folgendesr

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38)  N.E.  Bd.  24  S.  273.
30)  Vgl.  Mot.  III  S.  664.