D  Forderun-542

  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  (§  126.

Es  wird  für  eine  Miethsperiode  von  3  Jahren  die  Vorauszahlung
des  Miethszinses  bedungen,  so  daß  derselbe  beispielsweise  am  1.  Jannar
1900  fällig  geworden  wäre.  Würde  der  Miethszins  dann  bis  zum
1.  Januar  1901  nicht  mit  Beschlag  belegt  sein,  so  würde  nach  Abs.2
S.  1  des  §  1123  B.  G.B.  der  ganze  Miethszins  für  die  3  Jahre  von
der  Haftung  frei  bleiben.  Dies  verhindert  die  gedachte  Vorschrift
  und  stellt  dem  Hypothekengläubiger  die  nach  Ablauf  des.
Beschlagnahmequartals  und  des  darauffolgenden  Quartals  fällig  werdenden
Mieths=  und  Pachtzinsen  unbedingt  als  Haftungsobjekt  zur  Verfügung.

!)  Zu  den  Forderungen  aus  der  Versicherung  der

gen  aus  derg  aftungsobjekte  gehören  die  einem  Eigenthümer  zufallenden

VerstchrnVersicherungsgelder  für  Früchte,  bewegliches  Zubehör,

tungs=  Bestandtheile,  insbesondere  Versicherungsforderungen

objekte.  wegen  Brandschaden,  Hagelschlag,  Viehsterben,  wegen
Wassersgefahr,  Glasschaden  u.  s.  w.  (§1127  B.  G.  B.)

Im  Allgemeinen  unterliegt  die  Haftung  dieser  Forderungen  aus
der  Versicherung  denselben  Grundsätzen  wie  die  Haftung  der  soeben
besprochenen  Mieths=  und  Pachtzinsen.  Der  Eigenthümer  kann  auch
über  diese  frei  schalten  ohne  Rücksicht  auf  das  dingliche  Recht  der

Realgläubiger,  welche  nur  durch  eine  Beschlagnahme  das  durch  die
Begründung  ihres  dinglichen  Rechtes  entstandene  Haftungsobjett  sich
dienstbar  machen  können.

Sobald  der  Gegenstand  der  Versicherung  wieder  hergestellt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist,  scheiden  die  bezüglichen  Versicherungsforderungen
  als  Belastungsobjekt  aus  (8  1127  Abs.  2  B.  G.  B).
Auch  kann  unbedingt  an  den  Versicherten  gezahlt  werden,  wenn  statutenmäßig
  der  Versicherer  nur  zur  Wiederherstellung  des  versicherten
Gegenstandes  die  Versicherungssumme  zu  zahlen  verpflichtet  ist  (§  1130).

mM  Die  Ge-  M  Den  Gegenstand  der  Haftung  bildet  der  Anspruch  des  Eigenbäudever=
  thümers  gegen  die  Versicherungsanstalt  aus  dem  Versicherungsvertrage
Airrunhe  oder  der  Polize  auf  Zahlung  der  Gebäudeversicherungsgelder  wegen
sonderheit.  Feuer=  oder  Explosionsgefahr")  (68  1127,  1128  B.  G.B.).

Vielfach  war  es  geltenden  Rechts  in  Deutschland,  daß  der
Hypothekengläubiger  den  Eigenthümer  zur  Versicherungsnahme  wegen
Brandschadens  nöthigen  konnte,  daß  die  Versicherungsgelder  zur
Wiederherstellung  der  Gebäude  verwendet  werden  mußten  und  daßL  sie
juristisch  vielfach  als  Zubehör  des  Grundstücks  erachtet  wurden.

10)  Vgl.  Mot.  III  S.  667.