9§126.0  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  543

Die  Preußische  Praxis  hat  es  abgelehnt,  die  Versicherungsgelder
als  Pertinenzen  des  Grundstücks  gelten  zu  lassen  und  ein  Uebergang.
derselben  auf  jeden  Erwerber  trat  ohne  Weiteres  nicht  ein,  insbesondere
mußte  bei  der  Subhastation  die  Uebertragung  auf  den  Ersteher  als
besondere  Kaufbedingung  festgestellt  werden.  4

Das  dingliche  Recht  des  Gläubigers  an  den  Versicherungsgeldern
entsteht  mit  der  Begründung  des  Realrechts,  falls  der  Versicherungsvertrag
  in  diesem  Zeitpunkt  abgeschlossen  ist.  In  den  obligatorischen
Beziehungen  zwischen  Versicherer  und  Versicherten  tritt  eine  Aenderung
dadurch  nicht  ein.  Das  B.  G.B.  läßt  den  Hypothekengläubiger  dem
Versicherer  gegenüber  als  Pfandgläubiger  auf  die  Gebäudeversicherungsgelder
  gelten  und  zwar  in  dem  Maße,  daß  der  Versicherer  sich  nicht
darauf  berufen  kann,  die  aus  dem  Grundbuch  ersichtliche  Hypothek  nicht
gekannt  zu  haben  (§  1128  Abs.  2  B.  G.  B).  ·

Die  Wirksamkeit  der  Haftung  dieser  Versicherungsgelder
  ist  —  abweichend  von  der  Haftung  der  unter  T  gedachten
Versicherungsforderungen  und  abweichend  auch  vom  bisherigen  Preuß.
Recht  12)  —  nicht  erst  durch  eine  Beschlagnahme  bedingt,  vielmehr
  hat  der  Versicherer  „vor“  der  Fälligkeit  der  Forderung
des  Hypothekengläubigers  nach  §  1281  B.  G.B.  die  Verpflichtung,
  nur  an  den  Realgläubiger  und  den  Versicherten
die  Versicherungssumme  gemeinschaftlich  zu  leisten,  event.  kann
der  Realgläubiger  sowohl  wie  der  Versicherte  statt  der  Leistung  verlangen,
  daß  die  Summe  für  Beide  hinterlegt  werde.  „Nach  Fälligkeit"
  der  Forderung  des  Hypothekengläubigers  ist  letzterer  zur  Einziehung
  der.  Gebäudeversicherungssumme  ohne  Weiteres  berechtigt  und
der  Versicherer  darf  nur  an  ihn  leisten  (88  1281,  1282  B.  G.  B.).

Es  finden  nach  8  1128  Abs.  2  B.  G.B.  für  diese  Gebäudeversicherungsgelder
  grundsätzlich  die  für  eine  verpfändete  Forderung
gellenden  Vorschriften  Anwendung,  mit  der  Maßgabe  aber,  daß  die
Versicherungssumme  an  den  Versicherten  allein  gezahlt
werden  darf,  entweder,  wenn  die  Zahlung  nach  den  Versicherungsbedingungen
  nur  zur  Wiederherstellung  des  versicherten  Gegenstandes
erfolgt  (§  1130  B.  G.  B.),  oder  wenn  mangels  dieser  Bestimmung  nach
der  dem  Hypothekengläubiger  gemachten  Anzeige  von  dem  Eintritt  des
Schadens  ohne  dessen  Widerspruch  ein  Monat  verstrichen  ist,  bezw.  bei
Unthunlichkeit  der  Anzeige,  z.  B.  wegen  Unkenntniß  der  Wohnung  des

4)  Vgl.  N.E.  Bd.  35  S.  176—180.

12)  Ob.Trib.  Bd.  77  S.  210.