544  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung-  (§  126.

Gläubigers,  die  Fälligkeit  der  Ver  sicherungs  summe  seit  Monatsfiist
besteht  (8  1128  B.  G.  B.).

In  den  meisten  Statuten  findet  sich  folgende  Bestimmung:

„Wenn  auf  dem  versicherten  Gebäude  Hypothekenschulden
oder  andere  Realverpflichtungen  eingetragen  und  der  Gesellschaft,
  bevor  sie  die  Entschädigungssumme  zur  Zahlung  angewiesen
  hat,  vom  Gläubiger  angezeigt  sind,  so  wird  die  Entschädigung
  nur  behufs  der  Wiederherstellung  und  nachdem
dieselben  gesichert  worden,  bezahlt,  die  sämmtlichen  eingetragenen
Hypothek=  resp.  Realgläubiger  müßten  denn  in  die  unbedingte
Auszahlung  willigen  oder  selbst  zur  Empfangnahme  berechtigt
sein.  Geht  aber  der  Entschädigungsanspruch  des  Versicherten
durch  seine  Schuld  verloren,  so  verwendet  die  Gesellschaft  die
Entschädigung,  soweit  nöthig,  zur  Befriedigung  der  erwähnten
Gläubiger  gegen  Cession  ihrer  Rechte.“

Durch  eine  derartige  Bestimmung  erhält  der  Realgläubiger  auch
ohne  Beitritt  zum  Versicherungsvertrage  ein  direktes  Klagerecht  gegen
die  Gesellschaft,  welches  ihm  sonst  —  ohne  vorhergehende  Beschlagnahme
  des  Anspruchs  des  Versicherten  —  fehlt.  45)

4.  Rückwir-  4.  Was  die  Einwirkung  des  neuen  Rechts  auf  die  z.  Zt.  des

kende  Krast.  Inkrafttretens  des  Liegenschaftsrechtes  bestehenden  Grundkreditbelastungen
betrifft,  so  ist  bereits  S.  24  f.  die  rückwirkende  Kraft  des  letzteren
dargelegt  worden.  Diese  Regelung  zeigt  ihre  Wirksamkeit  insonderheit
hinsichtlich  des  Umfangs  der  Grundkreditbelastung.  Es  finden  daher
grundsätzlich  die  vorstehend  erörterten  Bestimmungen  auf  bereits  bestehende
  Hypotheken  und  Grundschulden  Anwendung.

5.  Der  Ge-  5.  Die  in  diesen  Paragraphen  enthaltenen  Darlegungen  finden
sebestext,  ihre  Stütze  in  den  nachstehenden  Bestimmungen  des  B.  G.  B.

§  1120.  Die  Hypothek  erstreckt  sich  auf  die  von  dem
Grundstücke  getreunten  Erzeugnisse  und  sonstigen  Bestandtheile,
  soweit  sie  nicht  mit  der  Trennung  nuch  den  88  954
bis  957  in  das  Eigenthum  eines  Anderen  als  des  Eigenthümers
  oder  des  Eigenbesitzers  des  Grundstücks  gelangt
sind,  sowie  auf  das  Zubehör  des  Grundstücks  mit  Aus-46)

  Vgl.  RE.  Bd.  25  S.  220;  Turnau  1  S.  738  Anm.  4,  Oberneck
S.  100;  anderer  Ansicht  Dernburg  Hyp.  Recht  S.  164.