g  12W.  Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  545

nahme  der  Zubehörstücke,  welche  nicht  in  das  Eigenthum
des  Eigenthümers  des  Grundstücks  gelangt  sind.

§  1121.  Erzeuguisse  und  sonstige  Bestandtheile  des
Grundstücks  sowie  Zubehörstücke  werden  von  der  Haftung
frei,  wenn  sie  verändert  und  von  dem  Grundstück  entfernt
werden,  bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag
genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der  Entfernung,  so  kann
sich  der  Erwerber  dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf
berufen,  daß  er  in  Ansehung  der  Hypothek  in  gutem  Glauben
gewesen  sei.  Entfernt  der  Erwerber  die  Sache  von  dem
Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der  Entfernung  erfolgte  Beschlagnahme
  ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  er  bei  der
Entfernung  in  Ausehung  der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem
Glauben  ist.

§  1122.  Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandtheile  innerhalb
  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  von
dem  Grundstücke  getreunt  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung
auch  ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme
von  dem  Grundstücke  entfernt  werden,  es  sei  denn,  daß
die  Entfernung  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung
frei,  wenn  die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  der  Beschlagnahme
aufgehoben  wird.

§  1123.  Ist  das  Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet,
so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Mieth-  oder  Pachtzinsforderung.
  .

Soweit  die  Forderung  fällig  ist,  wird  sie  mit  dem  Ablauf
  eines  Jahres  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von
der  Haftung  frei,  wenn  nicht  vorher  die  Beschlagnahme  zu
Gunsten  des  Hypothekengläubigers  erfolgt.  Ist  der  Miethoder
  Pachtzins  im  voraus  zu  entrichten,  so  erstreckt  sich
die  Befreiung  nicht  auf  den  Mieth=  oder  Pachtzins  für
eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr.

8  1124.  Wird  der  Mieth=  oder  Pachtzins  eingezogen,
bevor  er  zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers  in  Beschlag
genommen  worden  ist,  oder  wird  vor  der  Beschlagnahme
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  35