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Die  Verkehrshypothek:  Umfang  der  Belastung.  (8  126.

in  anderer  Weise  über  ihn  verfügt,  so  ist  die  Verfügma

dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  wirksam.  Besteht  die
Verfügung  in  der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen
DTritten,  so  erlischt  die  Haftung  der  Forderung;  erlangt
ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es  der

Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hpothekengläubiger  gegenüber
unwirksam,  soweit  sie  sich  auf  den  Mieth=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
laufende  und  das  folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Uebertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten
steht  es  gleich,  wenn  das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  »

§  1125.  Soweit  die  Einziehung  des  Mieth=  oder  Pachtzinses
  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam  ist,

kann  der  Miether  oder  der  Pächter  nicht  eine  ihm  gegen
den  Vermiether  oder  den  Verpächter  zustehende  Forderung

gegen  den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.
§  1126.  Ist  mit  dem  Eigenthum  an  dem  Grundstück

ein  Recht  auf  wiederkehrende  Leistungen  verbunden,  so  erstreckt
  sich  die  Hypothek  auf  die  Ansprüche  auf  diese  Leistungen.

Die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1,  des  §  1124
Abs.  1,  3  und  des  §  1125  finden  entsprechende  Anwendung.
Eine  vor  der  Beschlagnahme  erfolgte  Verfügung  über  den
Anspruch  auf  eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach  der
Beschlagnahme  fällig  wird,  ist  dem  vtpothelengläubiger

gegenüber  unwirksam.

§  1127.  Sind  Gegenstände,  die  der  Hopother  unterliegen,
  für  den  Eigenthümer  oder  den  Eigenbesitzer  des
Erundstücks  unter  Versicherung  gebracht,  so  erstreikt  sich
die  Hypothek  auf  die  Forderung  gegen  den  Versicherer.

Die  Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  erlischt,
  wenn  der  versicherte  Gegenstand  wieder  hergestelt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.

§  1128.  Ist  ein  Gebäude  versichert,  so  kann  der  Versicherer
  die  Versicherungssumme  mit  Wirkung  gegen  den
Hypothekengläubiger  an  den  Versicherten  erst  zahlen,  wem
er  oder  der  Versicherte  den  Eintritt  des  Schadens  dem

Hypothekengläubiger  angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange