548  Die  Abtretung  der  Hypothek.  8  12.

Der  für  den  Verkehr  wichtigste  Fall  ist  der  der  rechtsgeschäftlichen
  Uebertragung  (Abtretungsvertrag,  Cession).

Nach  dem  Rechte  der  Schuldverhältnisse  ist  die  Abtretung  ein
formloser,  abstrakter  Vertrag;  er  fordert  daher  die  Annahme  der  *
tretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers  (§8  398ff.  B.  G.  B..

Das  Preußische  E.E.G.,  welches  den  accessorischen  Charakter  der
Hypothek  begrifflich  aufrecht  hielt,  zog  die  entsprechende  Folgerung  dahin,
daß  die  Hypothek  nur  gemeinsam  mit  dem  persönlichen  Recht  abgetreten
werden  konnte.  Daraus  ergabsich  die  negative  Folgerung,  daß  die  Hypothek
unter  Zurückhaltung  der  Forderung,  zu  deren  Sicherheit  sie  bestellt  war,  nicht
abgetreten  werden  konnte.  Dagegen  schwieg  jenes  Gesetz  über  die  positive
Folgerung,  nämlich  darüber,  ob  die  Abtretung  der  Forderung  ohne
Weiteres  auch  die  für  dieselbe  bestellte  Hypothek  auf  den  Erwerber  übertrage.
  Im  Zweifel  wurde  für  das  Preußische  Recht  diese  Folgerung
gezogen  (vgl.  §  52  Preuß.  E.  E.  G.).

Nach  dem  B.  G.B.  vollzieht  sich  —  wenigstens  grundsätzlich  und
im  Einklang  mit  §  401  B.  G.  B.  —  die  Uebertragung  der  Hypothet
durch  die  Uebertragung  der  mit  ihr  verbundenen  Forderung)  und
die  eine  kann  nicht  ohne  die  andere  übertragen  werden.  Dieser  Grundsatz
ist  im  Gesetz  ausgesprochen  durch
§  1153.  Mit  der  Uebertragung  der  Forderung  geht  die
Hypothek  auf  den  neuen  Gläubiger  über.
Die  Forderung  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,  die  Hypothek
kann  nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden.
und  bezieht  sich  auf  jede  Sondernachfolge  in  die  Forderung,  mag
sie  durch  Rechtsgeschäft,  Gesetz  oder  richterliche  Anordnung  begründet
sein.)  .

Die  Einschränkung  und  Durchbrechung  dieses  Prinzips  ist  aber
bereits  S.  478ff.  eingehend  dargelegt  worden.  Grundsätzlich  gilt
daher  die  Norm  des  §  1153  nur  so  lange,  als  Hypothek  und
Forderung  zusammen  bestehen.)

*)  Vgl.  §§  398,  412,  1143,  1150,  1155  B.  G.B.,  §§  830,  837  C.  P.O.

)Die  maateriellrechtliche  Seite  der  Uebertragbarkeit  der  Hypothek,  das
Rechtsverhältniß  zwischen  Cedenten  und  Cessionar  richten  sich  im  Allgemeinen
nach  den  Regeln  der  §§  398  ff.,  soweit  nicht  der  gute  Glaube  des  Grundbuchs
Abweichungen  bedingt.  Nur  die  Form  der  Abtretung  ist  besonderen  sachenrechtlichen
  Regeln  unterworfen.

))  Val.  Oberneck  H.N.  S.  19.  Beistimmend  Staudinger-Kober  1#l
S.  246,  Leske  S.  536,  Böhm  S.  217,  übereinstimmend  Hach  enburg  Beiträge
S.  85  ff.,  Grützmann  S.  274,  Matthias  II  S.  125.