8  127.)  Die  Abtretung  der  Hopothek.  549

2.  Nach  bisherigem  Preuß.  Recht  unterlag  die  Abtretung  einer  2.  Form  der
h  pothekarischen  Forderung  den  Regeln  des  Obligationsrechts.  Der  Abtretung
Cessionar  erwarb  mit  der  schriftlichen  Abtretungserklärung  (88  393,  “
394  1  11  A.  L.  R.)  die  Hypothek.  Er  war  allerdings  wegen  mangelnden  vp
Empfangs  des  Hypothekenbriefs  gehindert,  das  Kapital  einzuziehen  und
bei  dem  Grundbuchamt  über  die  Hypothek  zu  verfügen,  aber  das  einmal
erworbene  Recht  wurde  durch  den  später,  etwa  vor  Aushändigung  des
Briefes,  ausbrechenden  Konkurs  des  Cedenten  nicht  berührt.  Zur  grundbücherlichen
  Umschreibung  der  abgetretenen  Hypothek  auf  den  Cessionar
war  die  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs  und  die  formgerechte  Eintragungsbewilligung
  oder  Abtretungserklärung  5)  nothwendig.

Das  B.  G.  B.  hat  die  Abtretung  der  Hypothekenforderung  sachenrechtlichen
  Grundsätzen  unterworfen  und  bestimmt  im

8  1154.  Zur  Abtretung  der  Forderung  ist  Ertheilung

der  Abtretungserklärung  in  schriftlicher  Form  und  Uebergabe

  des  Hypothekenbriefs  erforderlich;  die  Vorschriften  des

§  1117  finden  Anwendung.  Der  bisherige  Gläubiger  hat

auf  Verlangen  des  neuen  Gläubigers  die  Abtretungserklärung

  auf  seine  Kosten  öffentlich  beglaubigen  zu  lassen.

Die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  kann  dadurch
ersetzt  werden,  daß  die  Abtretung  in  das  Grundbuch  eingetragen
  wird.

Ist  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,

so  finden  auf  die  Abtretung  der  Forderung  die  Vorschriften

der  88  873,  878  entsprechende  Anwendung.

Ohne  Beobachtung  dieser  sachenrechtlichen  Form  geht,  wie  Dernburge)
  mit  Recht  hervorhebt,  die  Forderung  auch  insoweit  nicht  über,
als  es  sich  bloß  um  die  persönliche  Haftung  des  Schuldners  handelt.

a)  Die  Form  der  Abtretung  der  Briefhypothek  entspricht  hier=  u)  Aushändinach
  deren  Begründung;  die  Briefhypothek  wird  für  einen  Dritten  nur  gung  des
begründet  durch  Uebergabe  des  Briefes  seitens  des  Eigenthümers  Hürotheren
an  den  Erwerber,  da  sie  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  dem  Eigenthümer
selbst  zusteht  (§  1163  Abs.  2,  oben  S.  459,  499  f.).  Von  diesem  geht
sie  durch  die  Uebergabe  des  Briefes  auf  den  ersten  Erwerber  über,

)  §  53  Preuß.  C.  G.  sprach  zwar  nur  von  der  Bewilligung  des  Gläubigers,
die  Praxis  sah  aber  in  der  Abtretungserklärung  die  stillschweigende  Bewilligung
zur  Umschreibung,  vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  VII  S.  134.

Bhd.  III  §  231  S.  631  Nr.  II.