b)  Die  Abtretungsur-




550  Die  Abtretung  der  Hypothek.  (§  12.

Folgerichtig  mußte  jeder  weitere  Uebergang  in  gleicher  Weise  sich  voll
ziehen.)  «

Die  Uebergabe  des  Briefes  kann  in  den  oben  S.  500  erörterten
Formen  sich  bewegen  (§  1117  B.  G.B.).)

Ohre  Uebergabe  des  Briefes  ist  die  Uebertragung  der  Briefhypothe
ausgeschlossen.  Es  ist  auch  nicht  angängig,  die  angeblichen  Rechte  aus
der  bloßen  Abtretungserklärung  durch  eine  Vormerkung  zu  sichen,
da  deren  Eintragung  die  Einreichung  des  Briefes  an  das  Grundbuchamt
zur  Voraussetzung  hat  (§  42  R.G.B.O.).„)  Demnach  bleibt  beim  Fehlen

des  Briefes  nur  übrig,  ihn  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für

kraftlos  erklären  zu  lassen.  )  Der  Vorlegung  des  Briefes  steht
es  dann  gleich,  wenn  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  die
Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  wird.  Ist  dieser
Antrag  beim  Grundbuchamt  eingegangen,  so  wird  die  beglaubigte  Erklärung
  des  bisherigen  Gläubigers  auf  Aushändigung  des  neuen  Briefes
an  den  neuen  Gläubiger  (TCessionar)  zur  Umschreibung  auf  den  Letzteren
genügen,  wie  dies  bei  der  Begründung  der  Briefhypothek  der  Fall  is,
wenn  vereinbart  ist,  daß  der  Gläubiger  den  zu  ertheilenden  Hypothekenbrief
  vom  Grundbuchamt  sich  aushändigen  lassen  soll  G  1117  Abs.2.
b)  Neben  der  Uebergabe  des  Briefes  wird  die  Ausstellung
einer  Abtretungsurkunde#  gefordert,  denn  durch  die  bloße  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs  erwirbt  der  neue  Gläubiger  das  Hypothekenrecht
  nicht,  mag  auch  die  Abtretung  mündlich  oder  durch  konkludente
Handlungen  erklärt  sein.  Materiellrechtlich  genügt  die  privatschriftliche
  Abtretungserklärung,  doch  muß  der  Cedent  auf  Verlangen
des  Cessionars  dieselbe  auf  eigene  Kosten  öffentlich  beglaubigen
  und  dadurch  eine  zur  Eintragungsbewirkung  und  zur  vollen
Ausübung  des  Gläubigerrechts  geeignete  Urkunde  ausstellen  lassen  (681154
Abs.  1,  S.  2,  1155,  1160,  403  B.  G.  B.  8  29  R.G.B.  O.).  Diese  Rechtspflicht
  des  abtretenden  Gläubigers  ergiebt  sich  nach  bisher.  Pr.  Recht

in  der  Regel  aus  dem  obligatorischen  Rechtsverhältnisse.  Dasselbe

*)  Vgl.  oben  S.  499.

s)  Constitutam  possessorium,  traditio  brevi  mann,  Vindikationscessin,
Vereinbarung  betr.  die  Ermächtigung  des  neuen  Gläubigers,  sich  den  Brief
vom  Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

!)  Anders  nach  Entsch.  des  Kammerg.,  Bd.  X  S.  331.

10)  Vgl.  8§  1162,  1170,  1171  B.  G.B.;  88  67,  68,  70.  RNG.BO.

11)  Vgl.  über  die  Ausnahme  bei  der  Inbabergrundschuld  8  1r05  B.  G.B.
und  unten  §  158  Nr.  3.