8  127.  Die  Abtretung  der  Hypothek.  551

git  auch  für  das  B.  G.B.  Ob  aber  eine  solche  formelle  Abtretungserklärung
  sich  immer  als  Erfüllung  einer  konkreten  obligatorischen  Verpflichtung
  des  abtretenden  Gläubigers  darstellt,  kann  zweifelhaft  werden,
weil  der  Abtretungsvertrag  abstrakter  Natur  ist  und  die  Uebertragung.
der  Hypothek  ohne  vorhergehendes  pactum  de  cedendo  lediglich  durch
Uebergabe  und  Annahme  einer  schlichten  Abtretungsurkunde  nebst  Hypothekenbrief
  gegen  Zahlung  der  Valuta  sich  vollziehen  kann.  Die  Verbindlichkeit
  des  Cedenten  zur  Ausstellung  einer  eintragungsfähigen  Urkunde
ist  daher  in  Ansehung  der  Uebertragung  der  hypothekarischen  Belastung
im  Gesetz  ausdrücklich  ausgesprochen,  um  jeden  Zweifel  zu  heben,  daß
diese  Verpflichtung  aus  dem  dinglichen  Vertrage  hervorgeht,
denn  der  Wille  des  Cedenten  muß  darauf  gerichtet  sein,  dazu  mitzuwirken,
  daß  der  Erwerber  zur  vollen  Ausübung  des  auf  ihn  übertragenen
  Rechtes  gelange  (vgl.  88  1154  Abs.  1,  1192,  auch  8  403
B.  GB.  vgl.  oben  S.  185).

c)  Die  zur  dinglichen  Einigung  erforderliche  Annahme  der  Abtree)  Die  Antungserklärung
  dagegen  kann  formlos  sein,  es  genügt  eine  jede  konkludente  nahme.
Handlung  des  neuen  Gläubigers,  aus  der  sein  Annahmewille  ersichtlich
ist.  Deshalb  enthalten  die  Abtretungsurkunden  keine  besondere  Annahmeerklärung,
  weil  ihre  Aushändigung  nebst  der  des  Hypothekenbriefs  an  den
neuen  Gläubiger  oder  seinen  Vertreter  (Notar)  den  Annahmewillen  zum
Ausdruck  bringt.  1)

d)  Die  mangelnde  Form  der  Abtretungserklärung  wirdch  Die  beigeheilt
  durch  die  Eintragung  der  Abtretung.  Ist  daher  die  Ab=  lung  der
tretung  nur  mündlich  erklärt,  auf  Grund  einer  beglaubigten  bloßen.  Fon  zelen
Eintragungsbewilligung  des  bisherigen  Gläubigers  die  Umschreibung  Eintragung.
auf  den  neuen  Gläubiger  aber  bewirkt  worden,  so  genügt  dieser  Thatbestand

  zum  Erwerb  der  Hypothek  1154  Abs.  2  B.  G.  B.).

e)  Hinsichtlich  der  Umschreibung  der  Briefhypothek  auf  den  neuene)  Die  Um-Glärbiger
  folgt  das  neue  Recht  der  Preuß.  Praxis.  1)  Abweichend  schrakbung
von  dem  formellen  Konsensprinzip  genügt  neben  dem  Antrage  auf  Ein=  hu  m  EGrundtragung
  die  Vorlegung  einer  beglaubigten  Abtretungserklärung
statt  der  Eintragungsbewilligung  (§  26  Abs.  1  R.G.B.O.;  vgl.  Muster

Nr.  47  Theil  II  Abth.  2).

—.

12)  Vgl.  auch  Mot.  III.  S.  749.
13)  Vgl.  Entsch  des  Kammerg.  Bd.  VII  S.  134,  Dernburg  H.R.
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