552  Die  Abtretung  der  Hypothek.  (§  127.

Etwaige  Zwischenabtretungen  müssen  in  umnnterbrochener
Reihenfolge  bis  zu  dem  eingetragenen  Gläubiger  hinauf  und  zwar  in
beglaubigter  Form  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  werden.  Dies  folgt
aus  §  40  Abs.  2  R.G.B.O.  i.  V.  mit  §  1155  B.  G.B.  und  entspricht
dem  §  81  Preuß.  G.B.O.).  11)  Einer  Erwähnung  der  Zwischeninhaber
der  Hypothek  bedarf  es  in  Uebereinstimmung  mit  dem  bisherigen  Preuß.
Recht  im  Vermerk  nicht.  Ist  die  Kette  der  beglaubigten  Zwischenabtretungen
  unterbrochen,  so  hängt  die  Eintragung  von  der  beglaubigten
Einwilligungserklärung  des  betreffenden  früheren  Gläubigers  ab.

Der  Grundbuchrichter  hat  ferner  zu  prüfen,  ob  die  Erklärung  des
bisherigen  Glänbigers  auf  den  Namen  des  neuen  Gläubigers
lautet,  da  eine  Blanko-Abtretung,  wie  sie  das  Preußische  Recht  für
Grundschulden  kannte  (§  55  Pr.  E.  E.  G.)  im  B.  G.  B.  verworfen  ist;
es  kann  demnach  nicht  auf  den  ungenannten  Inhaber  des  Hypotheferbriefs
  die  Post  übertragen  werden.

Weiteres  Erforderniß  ist  die  Vorlegung  des  Hypothekenbriefs,
  auf  welchem,  wie  nach  bisherigem  Recht,  die  Umschreibung  zu
vermerken  ist  (8§  42,  62  R.G.B.O.,  vgl.  den  Vermerk  auf  dem  amtlichen
  Formular  Theil  II  Abth.  2).

H  Bedeutug  t4)  Die  Bedeutung  der  Umschreibung  der  Briefhypothek  auf  den

der  Umschreibung

der  Briefhypothek.


neuen  Gläubiger  ist  nur  eine  deklaratorische.  Der  Vollzug  des  Rechtsübergangs
  der  Briefhypothek  wird  dadurch  veröffentlicht  und  das  Grundbuch
berichtigt.  .

Die  Eintragung  ist  zweckmäßig,  weil  der  neue  Gläubiger  durch
die  Buchung  als  solcher  legitimirt  wird  (§§  891,  892  B.  G.  B.,  8§  19,
40  R.  G.  B.  O.),  daher  des  Nachweises  der  Zwischenabtretungen  bezw.
Zwischenübertragungen  überhoben  wird,  weil  er  vom  Grundbuchamt  über
einen  etwaigen  Eigenthumswechsel  oder  sonstige  ihn  berührende  Rechtsänderungen,
  insbesondere  von  der  Einleitung  der  Zwangsversteigerung
und  =  Verwaltung  sichere  Nachricht  erhält,  und  daß  vor  Allem  nicht  ein
unbefugter  Dritter,  der  unredlicher  Weise  den  Brief  erlangt  hat,  über

die  Hypothek  zu  seinem  Schaden  verfügen  kann.

Aber  nur  der  Beweis  der  Abtretung  wird  bei  der  Briefhypother
durch  die  Eintragung  ersetzt;  der  Beweis,  daß  der  Cessionar  noch  gegen-1)

  Zwar  hat  §  1154  B.  G.  B.  die  Uebergabe  dieser  Legitimationsurkunden
des  bisherigen  Gläubigers  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben,  doch  ergiebt  sich
diese  Verpflichtung  des  Cedenten  aus  §  402  B.  G.  B.,  vgl.  auch  §  1144  B.  G.  B.