8127.1  Die  Abtretung  der  Hypother.  553

wärtiger  Gläubiger  ist,  kann  nur  durch  die  Vorlegung  des  Briefes
geführt  werden.

g)  Wenn  der  neue  Gläubiger  die  Umschreibung  nicht  hat  bewirken  8)  Schutz  des
lassen.  so  wird  er  doch  einem  eingetragenen  Gläubiger  rechtlich  gleich=  gutgläubigen
gestellt,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  welche  sich  aus  nachstehender  Erwerbers.
Bestimmung  ergeben:

§  1155.  Ergiebt  sich  das  Gläubigerrecht  des  Besitzers

des  Hypothekenbriefs  aus  einer  zusammenhäugenden,  auf
einen  eingetragenen  Gläubiger  zurückführenden  Reihe  von
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen,  so  finden  die
Vorschriften  der  §§  891  bis  899  in  gleicher  Weise  Auwendung,
  wie  wenn  der  Besitzer  des  Briefes  als  Gläubiger
im  Grundbuch  eingetragen  wäre.  Einer  öffentlich  beglaubigten
  Abtretungserklärung  steht  gleich  ein  gerichtlicher
Ueberweisungsbeschluß  und  das  öffentlich  beglaubigte  Auerkenutniß
  einer  kraft  Gesetzes  erfolgten  Uebertragung  der
Forderung.

Es  ist  also  eine  zusammenhängende,  auf  einen  eingetragenen
Gläubiger  zurückzuführende  Reihe  von  bffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen
  zum  Schutz  des  gutgläubigen,  rechtsgeschäftlichen  Erwerbers
  der  Hypothek  ausreichend,  und  das  Publizitätsprinzip  wird
auf  sämmtliche  öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen  und  die
ihnen  gleichgestellten  Urkunden  im  Interesse  des  Verkehrs  angewendet.
Das  Nähere  hierüber  ist  oben  88  44,  45  erörtert  worden.  Es  mag  hier
kurz  noch  auf  Folgendes  hingewiesen  werden:

Der  Erwerb  der  Briefhypothek  vollendet  sich  der  Regel  nach  im
Moment  der  Uebergabe  des  Briefes,  die  Berufung  auf  den  guten
Glauben  hinsichtlich  der  Richtigkeit  der  Hypothek  und  der  Forderung
richtet  sich  nach  diesem  Zeitpunkte,  spätere  Kenntniß  von  deren  Unrichtigkeit
  oder  einer  sie  begründenden  Thatsache  schadet  nicht.  Die
Fiktion  des  §  892  B.  G.B.  erstreckt  sich  auf  den  Inhalt  der  Uebertragungsurkunden,
  er  wird  als  zu  Recht  bestehend  erachtet.  Der  entscheidende
  Zeitpunkt  für  den  guten  Glauben  des  neuen  Gläubigers
betreffs  des  Rechtes  des  bisherigen  Gläubigers  ist  derjenige
der  öffentlichen  Beglaubigung  der  Abtretungserklärung.  1)  Die  Eintragungen
  im  Grundbuch  schließen  aber  den  guten  Glauben
aus,  auch  wenn  sie  nicht  auf  dem  Hypothekenbrief  vermerkt

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*,)  Vgl.  Prot.  III  S.  656/657,  Dernburg  III  S.  634.