b)  Kollision
mehrerer
Cessionare
derselben
Post.

554  Die  Abtretung  der  Hypothek.  (§  127.

sind.  Ferner  genügt  zu  diesem  Ausschluß  schon  die  einfache  Kenntniß
von  Thatsachen,  welche  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  ergeben.
In  dieser  Beziehung  wird  im  Gebiete  des  Hypothekenrechts  über  den
oben  S.  214  (vgl.  §  892  B.  G.B.)  entwickelten  Grundsatz  „der  Kenntniß
  der  Unrichtigkeit“  hinausgegangen  durch  die  Bestimmung  des

§  1140.  Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus
dem  Hypothekenbrief  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe
herborgeht,  ist  die  Berufung  auf  die  Vorschriften  der
§§  892,  893  ausgeschlossen.  Ein  Widerspruch  gegen  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der  aus  dem  Briefe  oder  einem
Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem  im  Grundbuch
  eingetragenen  Widerspruche  gleich.

Man  wird  auch  übereinstimmend  mit  der  bisherigen  Preußischen
Praxis  nicht  nur  auf  dem  Hypothekenbriefe  befindliche  Quittungsvermerke,
  sondern  auch  den  Inhalt  der  mit  dem  Briefe  verbundenen
  Schuldurkunde,  dagegen  nur  nach  den  obwaltenden
Umständen  denjenigen  der  Legitimationsurkunden,  15%)  alz
dem  Erwerber  rechtzeitig  bekannt  geworden  anzusehen  haben.  Ist  die
Forderung  z.  B.  im  Briefe  als  bedingte,  im  Grundbuch  aber  als  unbedingte
  vermerkt,  so  kann  sich  der  Erwerber  auf  den  Glauben  des
Grundbuchs  nicht  berufen.:)  Der  neue  Gläubiger  ist  gezwungen,  den
Brief  genau  zu  prüfen.  Dies  genügt  allein  nicht.  Auch  das  Grundbuch
  muß  er  einsehen,  weil  bei  Abweichungen  des  Grundbuchs
vom  Inhalte  des  Briefes  jenes  maßgebend  ist.  Die  Moöglichkeit
  der  Nichtübereinstimmung  ergiebt  sich  aus  den  Erörterungen  im
§  49  S.  262  (vgl.  §  42  R.G.B.0.).

Der  Umstand,  daß  eine  der  Zwischenabtretungen  nicht  beglaubigt
ist,  kann  für  den  Erwerber  verhängnißvoll  werden,  weil  das  Vindikationsrecht
  des  wahren  Berechtigten  auf  Herausgabe  des  Briefes  durchdringen
würde.  Der  Schutz  des  guten  Glaubens  wird  versagt.¼

h)  Wird  dieselbe  Hypothek  von  demselben  Autor  Mehreren  hinteteinander
  abgetreten,  indem  die  Uebergabe  des  Briefes  bei  dem  ersten
Cessionar  durch  Vereinbarung,  bei  dem  zweiten  durch  körperliche
Uebergabe  erfolgt,  so  steht  der  zweite  Cessionar  dem  ersten  nach,  da

15)  Vgl.  Ramdohr  in  Gruchot  Boͤ.  44  S.  370.

10)  Vgl.  R.E.  Bd.  23  S.  275,  Jur.  W.  1883  S.  204,  Striethorst
Archiv  Bd.  95  S.  269,  Achilles  zu  8  38  Preuß.  E.E.G.,  Oberneck  S.  127,
M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  275  Anm.  64,  vgl.  ferner  §  38  Preuf.  E.  E.  G.

19  Vgl.  M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  276,  Hachenburg  Vorträge  S.  308,
Mot.  III  S.  756,  Prot.  III  S.  662.