§  1127.  Die  Abtretung  der  Hypothek.  555

dieser  bereits  die  Hypothek  erworben  hatte  und  der  bisherige  Gläubiger
daher  nicht  mehr  über  diese  verfügen  konnte.  Der  gute  Glaube  steht
beiden  zur  Seite  und  kann  nicht  entscheiden  (für  das  bisherige  Recht
ogl.  R.E.  Bd.  38  S.  227).

3.  Für  die  Buchhypothek  gilt  die  allgemeine  Regel  über  die  3.  Form  der
Uebertragung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke.  Es  sind  demnach  Abtretung
Einigung  über  die  Rechtsänderung  und  Eintragung  im  Grundbuch  hypotbeknothwendig
  (§§  873,  878,  1154  Abs.  3  B.  G.B.).  Vor  geschehener  "
Umschreibung  auf  den  neuen  Gläubiger  verbleibt  die  Hypothekenforderung
im  Eigenthum  des  bisherigen  Gläubigers  (vgl.  oben  S.  177).  In  formell
grundbuchrechtlicher  Beziehung  genügt  zur  Eintragung  die  formgerechte
Eintragungsbewilligung  des  Gläubigers  und  dessen  Antrag  bezw.  derjenige
  des  Erwerbers  (vgl.  Muster  Nr.  48  Theil  II  Abth.  2).

4.  Die  Sicherungshypothek  folgt  bei  ihrer  Uebertragung  den  für  4.  Abtretung
die  Cession  der  Buchhypothek  gegebenen  Vorschriften.  Die  Abweichungen  der  Sichein
  Ansehung  der  Maximal=  oder  Kautionshypothek  (6  1190  Abs.  4  kungshwoe
B.  G.  B.),  und  der  Hypothek  für  Inhaberschuldverschreibungen  und  Ordre
papiere  oder  Wechsel  (S§  1187,  793  B.  G.B.)  werden  bei  der  Darstellung
  dieser  Rechtsinstitute  besprochen  werden  (vgl.  unten  §§  151  f.).

5.  Die  Benachrichtigung  des  Schuldners  (des  Eigenthümers)  5.  Unabhänals
  Erforderniß  für  die  Wirkung  der  Abtretung  der  Hypothek  gegen=  gigkeit  des
über  dem  Schuldner  gilt  nur  bei  der  Sicherungshypothek  und  —
allgemein  für  alle  Realkreditbelastungen  hinsichtlich  der  Abtretung  von  thek  von  der
Zinsen,  Nebenleistungen,  so  weit  dieselben  rückständig  sind  oder  Benachrichnicht
  später,  als  in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Eigen=  tigung  des
thümer  von  der  Abtretung  Kenntniß  erlangt,  oder  dem  folgenden  Viertel=  Schuldners.
jahr  fällig  werden,  und  ferner  hinsichtlich  der  zu  erstattenden  Kosten
(68  1158,  406  ff.  B.  G.B.).

Der  Schuldner  kann  bis  zum  Zeitpunkte  der  erlangten  Kenntniß  des

Gläubigerwechsels  unter  dem  Schutze  des  guten  Glaubens  an  den  bisherigen
  Gläubiger  zahlen  und  sich  mit  ihm  in  Rechtsgeschäfte  einlassen.
Dieser  Schutz  versagt  insbesondere;  sobald  der  Letztere  die  Abtretung
anzeigt  oder  der  neue  Gläubiger  zu  seiner  Legitimation  ihm  die  Abtretungsurkunden
  vorlegt  (§6409  B.  G.  B.).  Kapital,  künftige  Zinsen
und  Nebenleistungen,  namentlich  solche,  die  für  mehr  als  zwei
Quartale  voraus  abgetreten  werden,  unterliegen  dagegen  den  Vorschriften
  über  Abtretung  von  Hypothekenkapitalien.  ·

Der  Schuldner  kann  einer  Gefahr  dadurch  nicht  ausgesetzt  sein,
weil  er  nach  §  1160  B.  G.B.  bei  der  Briefhypothek  nur  an  den  durch
Vorlegung  des  Hypothekenbriefes  und  der  Legitimationsurkunden  des