1.  Begründung


der  Theilhypothek.


556  Die  Theilabtretung  einer  Hypothek.  (6  127.

8  1155  B.  G.B.  sich  legitimirenden  Gläubiger  zu  leisten  braucht,  ihm
dann  aber  der  gute  Glaube  aus  §  892  B.  G.B.  zur  Seite  steht.  Bei
der  Buchhypothek  kann  er  sich  überzeugen,  ob  der  neue  Gläubiger  im
Grundbuch  als  solcher  eingetragen  ist.

Abweichend  hiervon  bindet  die  Kündigung  des  Eigenthümers
an  den  bisherigen  Gläubiger  auch  den  neuen  Gläubiger,
falls  nicht  der  Eigenthümer  zur  Zeit  der  Kündigung  die  Abtretung  der
Hypothek  gekannt  hat  oder  dieselbe  im  Grundbuch  eingetragen  war
6E  1156  S.  2  B.  G.B..

l128.  Die  Theilabtretung.)

1.  Wie  im  Preußischen  Recht  und  überwiegend  auch  in  Deutschland
  ist  nach  B.  G.  B.  die  Theilabtretung  unbeschränkt  ohne
Zustimmung  des  Eigenthümers  gestattet  (5  1152  B.  G.B.,  vgl.
§  61  N.G.B.O).  Sie  vollzieht  sich  in  denselben  Formen,  wie  die
Abtretung  selbst:  bei  der  Buchpost  und  Sicherungshypothek  durch
dingliche  Einigung  und  Eintragung;  bei  der  Briefpost  mußte
folgerichtig  auch  die  Theilabtretung  an  die  Form  der  Uebergabe  des
Briefes  gebunden  sein  und  dem  Preußischen  Vorgang  folgend  wird
ein  Theilbrief  gebildet  und  dieser  dem  Theilcessionar  ausgehändigt,
indem  der  Theilbrief  für  den  abgetretenen  Theil  dieselbe
Funktion  versieht,  wie  der  Stammbrief  für  den  Rest  der  Post
E  1152  Satz  2  B.  G.B.).

2.  Herstelung  2.  Was  die  Herstellung  des  Theilbriefs  betrifft,  so  ist  Folgendes
des  Theil-  hervorzuheben:

hypothekenbriefes.


Wäöährend  der  Hypothekenbrief  nur  von  dem  Grundbuchamt  selbst
gebildet  werden  kann,  ist  die  Zuständigkeit  für  die  Bildung  eines  Theilhypothekenbriefs
  wie  bisher  in  Preußen  (8  83  Pr.  G.B.O.)  erweitert
und  kann  außer  von  dem  Grundbuchamt  auch  von  einem
Gericht?)  oder  Notar?)  hergestellt  werden.  (5  61  N.G.BO,
Art.  57,  63  Abs.  2  Pr.  G.  fr.  G.).  Sie  unterscheidet  ferner,  wie  für

1)  88  1151,  1152  B.  GV.,  Johow  Begr.  III  S.  1743  ff.,  Mot.  III  S.  761,
706,  Prot.  III  S.  665.

*)  Es  ist  dies  eine  durch  Reichsgesetz  den  Gerichten  zugewiesene  Angelegenheit
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  vgl.  Begründung  des  Entw.  Pr.  G.
fr.  G.  S.  3  Nr.  10.

2)  Wegen  der  Verpflichtung  des  Notars  zur  Bildung  des  Theilbriefs  ogl.
Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  16  S.  447  Nr.  40.