558  Die  Theilabtretung  einer  Hopothek.  1&amp;  128.

beigefügt  ist,  fehlt  in  der  R.G.  B.  O.  um  deswillen,  weil  eben
der  Vermerk  keinen  wesentlichen  Bestandtheil  des  zu  fertigenden
Zweigdokuments  bildet.  Für  Preußen  sieht  das  amtliche
Formular  diesen  Vermerk  vor  und  §39  der  Verf.  v.  20.  November
1899  enthält  die  Vorschrift,  wie  im  Preuß.  Recht,  betreffend
die  Angabe  auf  der  Stammurkunde  neben  der  Eintragungsbescheinigung,
  auf  welchen  Betrag  die  Urkunde  noch  gültig  ist.

(Val.  §  97  R.G.B.O.).

Die  Theilung  einer  Hypothek  und  die  Bildung  eines  Theilbriefs
ist  überall  da  zuzulassen,  wo  die  Post  in  bestimmte  Theile  zerfällt.
Ob  der  Gläubiger  einen  Theil  abtritt,  oder  die  Forderung  ohne
Eigenthumswechsel  zerlegt,  oder  die  Theilung  durch  Erbgang  eintritt,
ist  unerheblich.  Das  B.  G.  B.  bestimmt  allgemein,  wie  folgt:

§  1152.  Im  Falle  einer  Theilung  der  Forderung  kann,
sofern  nicht  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen
  ist,  für  jeden  Theil  ein  Theilhypothekenbrief  hergestellt
  werden;  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  des

Grundstücks  ist  nicht  erforderlich.  Der  Theilhypothekenbrief

tritt  für  den  Theil,  auf  den  er  sich  bezieht,  an  die  Stelle

des  bisherigen  Briefes.

Statt  der  Bildung  von  Theilbriefen  für  jeden  Antheil  ist
die  Ausfertigung  besonderer  Briefe  —  natürlich  nach  Vernichtung  des
Stammbriefes  —  zulässig.

3.  Eintragung  3.  Soll  die  Theilabtretung  im  Grundbuch  eingetragen
im  Grund=  werden,  so  ist  die  Vorlegung  des  Haupt=  und  Theilbriefs  erbuch.



4.  Abweiforderlich,

  um  die  Uebereinstimmung  der  beiden  Urkunden  mit  dem
Grundbuch  zu  wahren.  Die  Eintragung  der  Abtretung  ist  auf  beiden
Urkunden  zu  vermerken  und  neben  dem  Eintragungsvermerk  der  Haupturkunde
  zu  notiren:  „Noch  gültig  auf  ....  ...  .“5)  (vgl.  das  auntl.
Muster  Anlage  E  u.  §  39  Verf.  v.  20.  November  1899).

4.  Ein  erheblicherer  Unterschied  zum  Preußischen  Recht  zeigt  das

chungen  deskünftige  Recht  bei  einer  Theilabtretung  darin,  daß  nach  jenem  ein  Theilneuen



Rechtes  vom
Preußischen  R.s.

Recht.

brief  gebildet  werden  mußte,  nach  §  1152  B.  G.B.  aber  bezw.  der
B.O.  dieselbe  nur  gebildet  werden  kann;  die  Parteien  können
daher  künftig  von  der  Bildung  des  Theilbriefes  absehen,  erhalten  dann

5)  Jastrow  Bd.  II  S.  190  erachtet  die  Beibringung  des  Hauptbriefes
bei  der  Eintragung  der  Theilabtretung  nicht  für  nothwendig.