ß  128.  Die  Theilabtretung  einer  Hypothek.  559

aber  Miteigenthum  und  Mitbesitz  an  der  Stammurkunde,  )  da  ja  eine

Briefpost  nur  durch  Aushändigung  des  Briefes  erworben  wird.  Praktisch
  ist  dies  Verfahren  aber  nicht,  da  dem  Theilcessionar  nicht  nur  das
alleinige  Verfügungsrecht  fehlt,  sondern  er  auch  der  Gefahr  eines  Mißbrauchs

  durch  den  Besitzer  des  Briefes  ausgesetzt  ist,  namentlich  beim

Mangel  der  Eintragung  der  Abtretung  im  Grundluch.

Zulässig  ist  auch,  daß  bei  der  Theilung  der  Post  die  Ertheilung
eines  Hypothekenbriefes  durch  Vereinbarung  ausgeschlossen  wird  (§  1116
V.  G.B.).

5.  Bei  der  Abzweigung  eines  Theiles  der  Hypothek  haben  die  5.  Die  Rang-Theile

  mangels  besonderer  Vereinbarung  gleichen  Rang.  In  der
Regel  aber  verbindet  sich  mit  derselben  eine  Rangänderung,  sei  es,  daß
der  Cessionar  für  den  ihm  abgetretenen  Theil  den  Vorrang  vor  dem
Ueberrest  in  Anspruch  nimmt,  sei  es,  daß  er  diesen  dem  Letzteren
einräumt  und  sich  mit  dem  Range  nach  demselben  begnügt.  Die
Form,  in  welcher  sich  die  Vorrangseinräumung  vollzieht,  ist  bereits  oben
S.  200  besprochen  worden.  Die  dingliche  Einigung  des  vortretenden

und  zurücktretenden  Berechtigten,  die  Zustimmung  des  Eigenthümers
und  Drittberechtigten  sowie  die  Eintragung  der  Vorrangseinräumung.

sind  allgemeine  Erfordernisse  der  Rangänderung  (§  40).  Die  Aenderung
  des  Rangverhältnisses  der  Theilhypotheken  untereinander
  ist  von  der  Zustimmung  des  Eigenthümers  unabhängig,
denn  es  lautet  der

§  1151.  Wird  die  Forderung  getheilt,  so  ist  zur  Aenderung
  des  Rangberhältnisses  der  Theilhypotheken  unter  einander
  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  nicht  erforderlich.

Hinsichtlich  der  Briefposten  wird  der  Verkehr  dadurch  allerdings
erschwert,  denn  während  die  Abtretung  einer  solchen  sich  außergrundbuchrechtlich
  vollzieht  und  dem  Eintragungszwang  entzogen  ist,  wird  derselbe
  in  einem  praktisch  sehr  häufig  vorkommenden  Falle  der  erschwerenden
Form  der  Eintragung  unterworfen.  Doch  da  dieser  Zustand  dem  bisherigen
  Recht  überwiegend  entspricht,  so  ist  der  Verkehr  daran  gewöhnt.

Was  für  die  Abtretung  einer  Theilhypothek  gilt,  findet  auch  Anwendung,
  wenn  die  Post  in  mehrere  Theile  zerlegt  wird.

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5)  Vgl.  auch  Cosack  II  S.  226  unter  IV,  Jastrow  II  S.  189  Anm.  2
spricht  nur  von  der  Möglichkeit,  daß  der  Cedent  dem  Theilcessionar  den  vollen
Hypothekenbrief  überlassen  wollte.

änderung
bei  der  Theilhypothek.
