1.  Abtretung

zukünftig
fällig  werdender

  Zinsen.



2.  Abtretung

560  Die  Verkehrshypothek:  Abtretung  des  Zinsrechts.  8  129

5  129.  Abtretung  des  Sinsrechts.))

1.  Mit  der  Kapitalforderung  geht  der  Regel  nach  auch  das
Zinsrecht  auf  den  Erwerber  über,  soweit  der  Gläubiger  sich  das  Recht
auf  den  Zinsbezug  nicht  vorbehalten  hat  (Nießbrauch).

Da  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einer  Hypothek  denselben
Formvorschriften  unterworfen  ist  wie  die  Abtretung  (vgl.  Formulare
S.  892,  893),  so  würde  im  Falle  einer  Briefpost  der  sich  das  Zinsrecht
  vorbehaltende  Gläubiger  den  Brief  dem  Cessionar  aushändigen,
sodaß  er  unmittelbarer  und  jener  mittelbarer  Besitzer  wird  (88  1069,

1154,  1117,  930,  868  Abs.  1  B.  G.  B.).  Ein  Bedürfniß  für  die

Bildung  eines  Theilhypothekenbriefs  liegt  nicht  vor,  weil  der  Nießbrauch
  kein  selbständiges,  in  Verkehr  zu  bringendes  Recht  ist  und
seine  Unübertragbarkeit  im  Widerspruch  steht  mit  einer  der  Cirkulationsfähigkeit
  im  Verkehr  dienenden  Urkunde.  Die  Bildung  eines  Theilbriefs

  wäre  auch  zwecklos,  weil  bei  etwaigem  Erforderniß  der  Vorlegung

  desselben  z.  B.  zwecks  Kündigung  oder  Einziehung  die  88  1077,
1078  eingreifen,  bei  etwaiger  Abtretung  oder  Verpfändung  der  Gläubiger
den  mittelbaren  Besitz  übertragen  kann  (vgl.  S.  579)  und  bei  Umschreibung
  der  Nießbraucher  den  Brief  dem  Grundbuchamt  mit  der
Bitte  um  Rückgabe  einreichen  könnte.

Anders  liegt  die  Rechtslage  bei  der  Abtretung  der  Forderung
auf  die  künftigen  Zinsen  als  solche.  In  der  Uebertragung  des
künftigen  Zinsrechts  ist  eine  Theilabtretung  zu  finden,  welche
den  sachenrechtlichen  Normen  über  Abtretung  der  Hypothekenforderung
folgt.  Bei  einer  Briefhypothek  muß  neben  der  schriftlichen  Abtretung
ein  Theilhypothekenbrief  gebildet  und  dieser  dem  neuen  Gläubiger  ausgehändigt
  werden.  Bei  der  Buchhypothek  muß  die  Cession  durch
die  dingliche  Einigung  und  Eintragung  bewirkt  werden  (arg.
aus  §  1159  B.  G.B.  Prot.  IV  S.  604/605).

2.  Die  Abtretung  von  rückständigen  Zinsen,  Nebenanrückständigersprüch

  en  und  Kosten  ohne  das  Kapital  unterliegt  der  für  die  Ab-Zinsen

  und
Nebenan--sprüche.


tretung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  vorgeschriebenen  Form  nicht,

vielmehr  bestimmt  §  1159  B.  G.B.,  daß  die  Forderung  auf  Rückstände

  von  Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen,  sowie  der  Anspruch
auf  Erstattung  von  Kosten,  für  welche  das  Grundstück  haftet  (8  1118
B.  G.B.)  dem  Rechte  der  Schuldverhältnisse  folgt  (6  398  B.  GB.)
Folgerichtig  können  die  sachenrechtlichen.  Grundsätze  über  den  öffentlichen
  Glauben  des  Grundbuchs  auf  diese  Ansprüche  keine  Anwendung

1)  Vgl.  Mot.  III  S.  713,  750,  Prot.  III  S.  653,  IV  S.  604ff.