8  120)  Die  Verkehrshypothek:  Abtretung  des  Zinsrechts.  561

finden  (§g  1154,  892  B.  G.B.).  Die  bereits  fällig  gewordenen
Zinsen  sind  Gegenstand  eines  besonderen  Rechtsanspruches.  Sie  sind
nicht  mehr  abhängig  von  dem  Kapital,  und  die  Abtretung  des  Hypothekenkapitals
  an  einen  Dritten  enthält  nicht  ohne  Weiteres  die  Abtretung
des  Anspruchs  auf  Zinsrückstände.  Es  wird  daher  bei  der  selbständigen
Abtretung  von  Zinsrückständen  einer  verbrieften  Post  auch  kein
Theilbrief  gebildet.  Weder  das  Grundbuch  noch  der  Brief  geben
Auskunft  über  etwaige  Zinsrückstände  und  die  Abtretung  geschieht
formios  und  auf  Gefahr  des  Cessionarss.  Das  Publizitätsprinzip
  findet  keinen  Platz,  und  die  sonstigen  Unterschiede
zwischen  Brief=  und  Buchposten  bezw.  Verkehrs=  und  Sicherungsposten
fallen  fort..)  Wird  die  Abtretung  dem  Eigenthümer  nachgewiesen,
so  hat  derselbe  an  den  Cessionar  zu  zahlen.  Da  er  aber  durch  die
Abtretung  nicht  schlechter  gestellt  werden  darf,  so  kann  er  die  Zinsen
an  den  bisherigen  Gläubiger  so  lange  fortentrichten,  bis  er  von  der
Cession  Kenntniß  erlangt  hat.  Dieser  Grundsatz  entspricht  den  allgemeinen
  Vorschriften  über  Abtretung  von  Forderungen.  Mit  der
Anzeige  des  bisherigen  Gläubigers  von  der  Abtretung  bezw.  mit  der
Bekanntmachung  der  Uebertragung  seitens  des  Grundbuchamts  (§  55
N.G.B.O)  oder  Zustellung  des  gerichtlichen  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses
  kann  der  Eigenthümer  die  abgetretenen  oder  überwiesenen
  Zinsen,  so  weit  es  sich  um  R  ückstände,  laufende  oder  im
nächstfolgenden  Kalendervierteljahr  fällig  werdende  handelt,  an  den
Erwerber  zahlen.  Wenn  er  aber  weiß,  daß  der  Empfänger  der
Zahlung  zu  deren  Empfangnahme  nicht  befugt  ist,  so  befreit  er  sich
durch  Zahlung  von  der  Verbindlichkeit  nicht.  Die  gesetzliche  Grundlage
  giebt:  "

§  1159.  Soweit  die  Forderung  auf  Rückstände  von
Zinsen  oder  anderen  Nebenleistungen  gerichtet  ist,  bestimmt
sich  die  Uebertragung  sowie  das  Rechtsverhältuiß  zwischen
dem  Eigenthümer  und  dem  neuen  Gläubiger  nach  den  für
die  Uebertragung  von  Forderungen  geltenden  allgemeinen
Vorschriften.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Auspruch  auf  Erstattung
  von  Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  8  1118
haftet.

*!)  Die  Regelung  im  B.  G.B.  entspricht  der  bisherigen  Preuß.  Praxis,
vgl.  3  39  Preuß.  E.E.G.  Entsch,  des  Kammerg.  Bd.  XII  S.  117,  IX  S.  89.
dberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  36