3.  Das  Nangverhältniß.



562  Die  Verkehrshypothek:  Abtretung  des  Zinsrechts.  (§  129.

Die  Vorschriften  des  §  892  finden  auf  die  im  Abfs.  1
bezeichneten  Ansprüche  keine  Anwendung.

3.  Der  Rang  des  vorbehaltenen  oder  abgetretenen  Zinsrechts
  geht  dem  des  Kapitals  vor,  denn  nach  §  12  Zw.  V.G.
rangiren  die  Ansprüche  aus  einem  und  demselben  Rechte  in  der  Weise,
daß  erst  die  Kosten  der  Kündigung  und  der  die  Befriedigung  aus  dem
Grundstück  bezweckenden  Rechtsverfolgung,  dann  die  Ansprüche  aus
Nebenleistungen,  insbesondere  Zinsen  —  abgesehen  von  den  älteren  als
zweijährigen  Rückständen  —  und  zuletzt  der  oakwiun  folgt.  Eine

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Eine  in  der  Praxis  häufige  Erscheinung  ist  die  Abtretung  einer
Hypothek  unter  Herabsetzung  des  Zinsfußes,  in  der  Fassung:

„Die  im  Grundbuch  von  .  ......  .  eingetragene  Hypothekenforderung
  trete  ich  mit  den  auf  3  ½%  ermäßigten  (herabgesetzten)
  Zinsen  an  ..  .  ...  .  ab.

Hat  sich  der  bisherige  Gläubiger  die  Zinsdifferenz  nicht  vor—
behalten,  so  hat  die  Praxis  angenommen,  daß  die  Herabsetzung
der  Zinsen  zu  Gunsten  des  Eigenthümers  erfolgt  ist;  die
Löschung  der  Zinsdifferenz  geschah  nur  auf  Antrag  des  Eigenthümers
und  wurde  auf  dem  Briefe  vermerkt.  Diese  Auffassung  ist  auch  für
das  neue  Grundbuchrecht  entscheidend  (vgl.  §§  27,  62  R.G.B.O..
Sind  die  Zinsen  nur  von  einem  bestimmten  Tage  ab  abgetreten,
z.  B.  Abtretung  der  Post  nebst  Zinsen  von  einem  sechs  Monate
später  als  die  Abtretung  liegenden  Termin  ab,  so  ist  der  Wille  der
Betheiligten  dahin  auszulegen,  daß  der  bisherige  Gläubiger  bis
dahin  die  Zinsen  bezieht.  Ist  ein  Vorbehalt  wegen  der  Zinsdifferenz

  vom  bisherigen  Gläubiger  gemacht  worden,  so  mag  man  in

einer  solchen  Abtretung  der  Hauptforderung  eine  Theilabtretung  sehen,

doch  wird  ein.  Theilhypothekenbrief  über  die  vorbehaltenen

rückständigen  Zinsen  bei  einer  Briefpost  nicht  gebildet  werden,
da  dieser  nur  über  die  Hauptforderung  („Theilbetrag  der  Hypothek“
§  61  Abs.  2  R.G.  B.O)  hergestellt  wird  und  nach  §  1159  B.  GB.
Zinsrückstände  den  Normen  der  Schuldverhältnisse  unterstehen.“)

9  So  auch  die  bisherige  Preuß.  Praxis,  vgl.  Turnau  S.  454,  Achilles
S.  407,  Deruburg  Pr.  Pr.  1  S.  863,  Oberneck  S.  299.