130.  Die  Verkehrshypothek:  Ersatz  d.  Abtretungserklärung  durch  Urtheil.  563

6  130.  Der  Ersatz  der  Abtretungserklärung  durch  Urtheil.

Das  rechtskräftige  Urtheil  auf  Abgabe  der  Abtretungserklärung
ersetzt  dieselbe  nach  §  894  C.P.O.  und  der  obsiegende  Gläubiger  bewirkt
die  Eintragung  im  Grundbuch  mittelst  ents  sprechenden  Antrages  und
Vorlegung  des  rechtskräftigen  Urtheils.  Letzteres  muß  mit  der  Vollstreckungsklausel
  versehen  sein,  wenn  die  Verurtheilung  von  einer
Gegenleistung  abhängt  (§§  894  Abs.  1  S.  2,  726  Abs.  2,  730  C.P.O.).
Handeltes  sich  um  eine  Briefp  ost,  so  muß  auch  der  Brief  vorgelegt  werden.
Die  Aushändigung  des  Briefes  erzwingt  der  Kläger  nach  §  897  Abs.  2

C.  P.O.  dadurch,  daß  er  zum  Zwecke  der  Ablieferung  an  ihn  auf  Grund  des
gedachten  Urtheils  den  Brief  durch  den  Gerichtsvollzieher  wegnehmen
läßt.  Mit  dem  Zeitpunkt  der  Wegnahme  hat  der  obsiegende
Kläger  die  Hypothek  erworben.  Die  Vorschriften  über  den
guten  Glauben  des  Grundbuchs  (materielles  Publizitätsprinzip
vgl.  oben  S.  205  f.)  stehen  ihm  zur  Seite,  weil  das  Urtheil  nur  die
rechtsgeschäftliche  Abtretung  ersetzt  (5  898  C.  P.O.).  Zweckmäßig  ist
es,  bei  Einleitung  des  Prozesses  im  Wege  einstweiliger  Verfügung
eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Uebertragung
der  Hypothek  zu  bewirken,  damit  nicht  der  Beklagte  vor  Wegnahme
des  Briefes  bezw.  bei  der  Buchhypothek  vor  Eintragung  des  obsiegenden
Klägers  die  Hypothek  an  einen  gutgläubigen  Dritten  abtritt.  Die
einstweilige  Verfügung  muß  dem  Beklagten  die  Herausgabe  des  Briefes
an  einen  Gerichtsvollzieher  zwecks  Ablieferung  an  das  uundbuchamn.
behufs  Eintragung  der  Vormerkung  aufgeben  (vgl.  E  938  Abs.  1
941,  942  Abs.  2  C.  P.  O.).

8  131.  Der  Erwerb  in  Jolge  Erbgangs  und  ehelicher  Gütergemeinschaft.


1.  Der  Uebergang  einer  Hypothek  auf  den  Erben  tritt  materiell=  1.  Erwerb
rechtlich  mit  dem  Erbfall  ein.  Die  grundbuchrechtliche  Umschreibung  durch  Erbaber
  Gerichtigung  des  Grundbuchs)  erfordert  den  Nachweis  des  folge.
Erbrechts  durch  Vorlegung  des  Erbscheins  und  des  Briefes
bei  Briefposten.  Beruht  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von
Todeswegen,  so  kann  von  dieser  Regel  abgewichen  werden,  wenn  die
letztwillige  Verfügung  (Testament,  Erbvertrag)  in  einer  öffentlichen
Urkunde  enthalten  ist.  Es  genügt  dann  in  der  Regel  die  Vorlegung

dieser  Verfügung  in  Urschrift  oder  Ausfertigung  und  das  Protokoll
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