564  Erwerb  der  Hypothek  in  Folge  Erbgangs  u.  ehel.  Gütergemeinschaft.  (§  131.

über  die  Eröffnung  der  Verfügung.  Ist  das  Testament  gemäß  §  2238

verschlossen  übergeben  worden,  so  wird  es  ein  Theil  des  Protokolls  und  erhält

dadurch  den  Charakter  der  öffentlichen  Urkunde  (8  176  Abs.  2  R.G.  fr.  G..
Erachtet  aber  das  Grundbuchamt  durch  jene  Urkunden  die  Erbfolge
nicht  für  hinreichend  nachgewiesen,  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  in  dem
längere  Zeit  vor  dem  Erbfall  errichteten  Testament  die  Ehefrau  und
die  später  geborenen  Kinder  als  Erben  eingesetzt  sind,  so  wird  der
Grundbuchrichter  den  Erbschein  erfordern.:

Die  holographischen  Testamente  machen  die  Vorlegung  des  Erbscheins
  stets  erforderlich,  weil  sie  nicht  den  Charakter  einer  öffentlichen

2.  Erleichte-  Urkunde  haben  können  (88  2231  Nr.  2,  2267  B.  G.B.).

rungm  der

Eintragung
im  Falle  der
Erbausein-2.

  Wird  bei  der  Theilung  des  Nachlasses  eine  zu  demselben
gehbrige  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld  einem  Miterben  von
den  Anderen  übereignet,  so  liegt  darin  ein  Abtretungsvertrag.  An  sich

andersetzung  vürde  daher  formell  grundbuchrechtlich  eine  öffentlich  beglaubigte  Abtretungserklärung

  oder  Umschreibungsbewilligung  der  Miterben  nothwendig
  sein.  Der  §  37  R.G.B.O.  läßt  jedoch  zum  Nachweise  der
Erbfolge  und  der  Umschreibungsbewilligung  der  Erben  ein
Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  genügen,  in  welchem  dasselbe
bezeugt,  daß  die  Hypothek  dem  neuen  Gläubiger  übereignet
worden  ist.  Dem  Nachlaßgericht  sind  in  Abs.  2  §  37  R.G.BO.

die  Voraussetzungen  diktirt,  unter  denen  es  das  Zeugniß  ausstellen

3.  Erwerb
der  Post

durch  Vermächtniß.



darf.  Es  müssen  nämlich  die  Voraussetzungen  für  die  Ertheilung  eines
Erbscheins  vorliegen  und  die  Erklärung  der  Erben  vor  dem  Nachlaßgerichte
  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  böffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  sein.  Die  in  dieser  Form  auf  die
Uebertragung  der  Post  gerichteten  Erklärungen  können  selbständig
abgegeben  worden  sein  (vgl.  oben  S.  317)  und  brauchen  nicht  einen
Theil  der  Auseinandersetzung  zu  bilden.“)  Bei  einer  Briefpost
erfordert  die  Grundbuchberichtigung  die  Vorlegung  des  Briefes.  Unter
gewissen  Voraussetzungen  kann  gemäß  §  14  R.G.B.O.  ein  Dritter  den
Antrag  auf  Berichtigung  stellen  (vgl.  oben  S.  118).

3.  Soll  die  Hypothek  auf  einen  Vermächtnißnehmer  umgeschrieben
  werden,  so  muß  dem  Grundbuchamt  die  beglaubigte  Ein-„)

  Vgl.  ferner  892353—2355,2365,  2367  (Erbschein),  82231  Nr.  1,  88  2238  f..
2246,  2260  Testament),  88  2265,2267,  2273  (gemeinschaftliches  Testamenh;  §5  2276.
2300  B.  G.B.  (Erbschaftsvertrag),  vgl.  ferner  Art.  149,  214  E.G.  z.  B.  G.  B.

2)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  18  S.  85,  88  dMf.  R.G.  99  G.  8  40
Pr.  G.  B.  O.  und  oben  S.  117ff.