8  132.]  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  565

willigungserklärung  der  Erben  erbracht  werden,  da  der  Legatar  lediglich
Gläubiger  des  Nachlasses  ist  (6§  2174  B.  G.  B.).  Diese  Rechtsübertragung
  weicht  von  den  allgemeinen  Grundsätzen  der  88  873  ff.  B.  G.  B.
nicht  ab,  weil  die  sachenrechtliche  Verfügung  eine  konsentirte  ist,  mag
auch  das  Kausalgeschäft  ein  nicht  vertragsmäßiges  sein.

4.  Kraft  Gesetzes  werden  Grundkreditbelastungen  durch  Eingehung  4.  Erwerb
einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  bezw.  während  deren  Dauer  und  der  ehelicher
Fortsetzung  derselben  nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten  mit  den  Güterge-Kindern
  des  verstorbenen  in  der  Weise  erworben,  daß  die  dem  einen  meinschaft.
der  Ehegatten  zustehende  Post  von  Rechtswegen  auch  dem  anderen
Theile  zufällt.  Der  Letztere  kann  daher  Berichtigung  des  Grundbuchs
fordern  (88  1438  Abs.  3,  894,  1519,  1549  B.  G.  B.).  Regelmäßig  wird  er
dieselbe  gemäß  §§  22  Abs.  1  S.  1  und  §  34  R.G.B.O.  durch  ein
Zeugniß  des  Registerrichters  über  die  Eintragung  des  ehelichen  Güterrechtsverhältnisses
  nachweisen  und  so  die  Berichtigung  selbständig
bewirken  können.  Statt  des  Zeugnisses  genügt  die  Bezugnahme  auf
das  Register,  wenn  das  Grundbuchamt  zugleich  das  Registergericht  ist
(8  35  R.G.  B.  O.).

Dagegen  erfordert  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  auf.  Grund
fortgesetzter  Gütergemeinschaft  oder  auf  Grund  einer  Auseinandersetzung
ein  entsprechendes  Zeugniß  des  Nachlaßgerichts  (vgl.  88  38,  37
R.GB.O.,  §§  86—99  R.G.  fr.  G.).  Die  Vorlegung  des  Briefes
behufs  Umschreibung  der  Post  folgt  aus  88  42,  43,  62  R.G.B.O.

B.  Der  Uebergang  der  Hypothek  kraft  Gesetzes  in  Folge
freiwilliger  Befriedigung  des  Gläubigers.

8  132.  Befriedigung  durch  den  Eigenthümer.))

1.  Der  Uebergang  der  Hypothek  kraft  Gesetzes  ist  ein  Ausfluß  1.  Einleitung
des  Ablösungsrechts.  Das  dem  römischen  wie  Preußischen  Recht  be=  Standpunkt
kannte  jus  offerendi  bezweckte,  das  Recht  des  Gläubigers  auf  Be=  des  Preuß.
friedigung  aus  dem  Grundftücke  durch  Zwangsvollstreckung  zu  hemmen  Rechtes.

!)  Vgl.  §§  4142-—4145,  1177  B.  G.  B.;  Johow  Begr.  III  S.  1760  ff.
Mot.  III  S.  690  ff.,  725,  729  ff.,  738,  759,  Prot.  III  S.  577,  607  ff.,  665,
IV  S.  505,  512,  602,  603,  VI  S.  253,  Dernburg  III  8222,  Endemann
I  §  125,  Cosack  I  8233  S.  232  ff.,  Enneccerus-  Lehmann  II  §  51,
Matthlas  11  8  59,  Mittelstein  S.  97  ff.,  181,  Leske  8  143,  Maenner
S.  311  ff.,  Staudinger-Kober,  Biermann,  Böhm,  Neumann,  ÖOstermeyer,
  Kuhlenbeck  zu  88  1142ff.  «