566  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  8  132.

und  dadurch  eine  unzeitige,  den  Eigenthümer  selbst,  wie  andere  Realgläubiger
  gefährdende  Zwangsversteigerung  zu  verhindern.

Im  engeren  Sinne  versteht  man  zwar  unter  dem  jus  offerendi
bezw.  dem  Ablösungsrecht,  die  Befugniß  eines  Jeden,  der  Gefahr  läuft,
durch  die  Zwangsvollstreckung  ein  Recht  an  dem  Gegenstande  der
Zwangsvollstreckung  zu  verlieren,  —  unabhängig  von  dem  Willen  des
Eigenthümers  des  Grundstücks  —  denjenigen  abzufinden,  der  aus  dem
Grundstück  Befriedigung  sucht  (58  268,  1150  B.  G.  B.).  An  sich  hat
der  Eigenthümer,  wenn  er  nicht  persönlicher  Schuldner  ist,  nur  die
Verpflichtung,  die  Zwangsvollstreckung  zu  dulden;  zu  einem  positiven
Thun  oder  Leisten,  namentlich  zur  Zahlung  der  Post,  ist  er  nicht  verpflichtet.
  Er  ist  jedoch  in  erster  Linie  durch  die  Zwangsvollstrechung
mit  dem  Verluste  seines  Grundstücks  bedroht,  und  das  Befriedigungsrecht,
  das  unter  gewissen  Voraussetzungen  einem  Dritten  eingeräumt
wird,  muß  naturgemäß  ihm  vorzugsweise  zustehen.

Das  B.  G.  B.  hat  diese  Befugniß  ausdrücklich  normirt,  weil
die  scharfe  Ausprägung  der  Grundstücksbelastung  als  eines  dinglichen
Rechtes,  möglicherweise  zu  einer,  jene  Befugniß  hindernden  Auslegung
hätte  führen  können.  Demgemäß  bestimmen:

§  1142.  Der  Eigenthümer  ist  berechtigt,  den  Gläubiger
zu  befriedigen,  wenn  die  Forderung  ihm  gegenüber  fällig
geworden  oder  wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Leistung
berechtigt  ist.

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder
durch  Aufrechnung  erfolgen.

§  1143.  Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche
Schuldner,  so  geht,  soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt,
die  Forderung  auf  ihn  über.  Die  für  einen  Bürgen  geltenden
  Vorschriften  des  §  774  Abs.  1  finden  entsprechende
Anwendung.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Gesammthypothek,  so
gelten  für  diese  die  Vorschriften  des  §  11713.

§  1144.  Der  Eigenthümer  kann  gegen  Befriedigung  des
Gläubigers  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  und
der  sonstigen  Urkunden  verlangen,  die  zur  Berichtigung
des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung  der  Hpothek  erforderlich
  sind.

§  1145.  Befriedigt  der  Eigenthümer  den  Gläubiger  nur
theilweise,  so  kann  er  die  Aushändigung  des  Hypotheken-