ß  182.  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  567

briefs  nicht  verlangen.  Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,  die
theilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe  zu  vermerken  und
den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
oder  der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke
der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  für  den  Eigenthümer
  der  zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen
Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und
andere  Nebenleistungen  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt
wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahr  fällig  werden.  Auf
Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  §  1118  haftet,  findet
die  Vorschrift  keine  Anwendung.

§  1177.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigenthum
in  einer  Person,  ohne  daß  dem  Eigenthümer  auch  die
Forderung  zusteht,  so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in  eine
Grundschuld.  In  Ansehung  der  Verziuslichkeit,  des  Zinssatzes,
  der  Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des  Zahlungsorts
  bleiben  die  für  die  Forderung  getroffenen  Bestimmungen
  maßgebend.

Steht  dem  Eigenthümer  auch  die  Forderung  zu,  so  be—
stimmen  sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothel,  so  lange  die
Vereinigung  besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld  des
Eigenthümers  geltenden  Vorschriften.

Das  Preuß.  E.E.G.  nahm  die  Befugniß  des  Eigenthümers  zur
Zahlung  oder  Tilgung  der  Post  als  selbstverständlich  an,  machte  aber
den  Unterschied,  ob  der  befriedigende  Eigenthümer  als  solcher  im
Grundbuch  eingetragen  war  oder  nicht.  Im  letzteren  Falle  hatte  er
abgesehen  von  Quittung  oder  Löschungsbewilligung,  nur  den  gesetzlichen
Anspruch  auf  Abtretung  der  Post  ohne  Gewährleistung  an  sich  selbst
oder  an  einen  Dritten.  Die  Verpflichtung  des  Gläubigers  zur  Abtretung
  konnte  er  im  Klagewege  erzwingen.  Hatte  aber  der  eingetragene
Eigenthümer  die  Post  getilgt,  d.  h.  aus  Mitteln,  welche  nicht  Gegenstand
  der  Haftung  waren  (§  30  Preuß.  E.E.G.),  also  auch  im  Falle
der  Mobiliarexekution,)  so  bedurfte  er  weder  einer  Cession  noch  einer
Quittung  oder  Löschungsbewilligung,  vielmehr  ging  die  Post  durch  den
Akt  der  Tilgung  kraft  Gesetzes  auf  ihn  über.  Die  Quittung,  Löschungs-—

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2)  Oberneck  S.  179.