568  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  8  132.

bewilligung  oder  Cession,  die  in  der  Regel  ausgestellt  wurden,  hatten
nur  den  Charakter  der  Legitimationsurkunden.  Auf  den  Unterschie,
ob  der  Eigenthümer  persönlicher  Schuldner  war  oder  nicht,  ist  das
Preußische  Gesetz  nicht  weiter  eingegangen.

2.  Das  2.  Das  B.  G.  B.  weicht  in  dieser  Materie  vom  Preußischen
B.  G..  Recht  erheblich  ab.  Es  ergeben  sich  folgende  Fälle:
a)  Befriedi-  a)  Der  Eigenthümer,  mag  er  als  solcher  eingetragen  sein

gung  durch  oder  nicht,  befriedigt  den  Gläubiger  aus  Mitteln,  welche  nicht  zu
un  ESigen  dem  Belastungsobjekt  im  Sinne  der  88  1113,  1120  ff.  B.  G.B.  gehöre.
Rücksicht,  ob  Dieser  Befriedigungsart  steht  es  gleich,  wenn  der  Hypothekengläubiger
er  nur  ding-durch  Exekution  in  die  dem  Eigenthümer  gehörigen,  nicht  als  Zubehör
lich  oder  bezw.  Erweiterungen  des  belasteten  Grundstücks  anzusehenden  Mobilien
auch  per=  Befriedigung  erzielt.s)  «
LJFTIHEM  Der  Gläubiger  ist,  sobald  die  Post  dem  Eigenthümer  gegenüber
fällig  geworden  ist  oder  wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Leistung
berechtigt  sein  würde,!)  zur  Annahme  der  Leistung  verpflichtet
(vgl.  §§  1141,  1142  Abs.  1,  271  B.  G.  B).  Natürlich  kann  der
Gläubiger  die  etwa  angebotene  Zahlung  bezw.  Befriedigung  auch  früher
annehmen.  Als  Befriedigungsmittel  können  Hinterlegung  und  Aufrechnung
  dienen.5)  «
Mit  dieser  Befriedigung  geht  grundsätzlich  die  Hypothekforderung
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  über  und  verpflichtet  den  Gläubiger:
a)  Quittung  zu  ertheilen.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  der
Eigenthümer  stets  ein  rechtliches  Interesse  hat,  die  Quittung
in  einer  bffentlich  beglaubigten  Form  zu  erhalten,  ist  der
Gläubiger  verbunden,  das  schriftliche  Empfangsbekenntniß  in
einer  dem  §  29  R.G.B.O  entsprechenden  Form  auszustellen.
Die  Kosten  der  Quittung  hat,  wie  auch  im  bisherigen  Preußischen
Recht,  mangels  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten,  der  Eigenthümer
  zu  tragen  und  vorzuschießen  (§§  368,  369,  126  B.  G.B,
§  29  R.G.B.O.,  §  61  Preuß.  E.E.G.).  Bis  zur  Leistung
einer  solchen  Quittung  steht  dem  Eigenthümer  das  Zurückbehaltungsrecht
  zu  (§  273  B.  G.  B.).  Der  Gläubiger
kommt  in  Verzug,  wenn  er  zwar  die  angebotene  Leistung
anzunehmen  bereit  ist,  die  verlangte  formgerechte  Quittung
aber  nicht  anbietet  (§  298  B.  G.  B.).  «

«)Vgl.·REBd.32S.«8-10J311.
*)  Vgl.  wegen  der  Kündigung  §  150  Nr.  5.
5)  Vgl.  88  1142  Abs.  2,  372  ff.,  387  ff.  B.  G.  B.