6  132.])  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  569

Formell  grundbuchrechtlich  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,
  auf  Grund  einer  solchen  öffentlich  beglaubigten
Quittung  die  Grundbuchberichtigung  zu  veranlassen  und
die  Post  —  und  zwar  bei  einer  Briefpost  unter  Vorlegung
des  Briefes  und  etwaiger  Legitimationsurkunden  —  auf
seinen  Namen  umschreiben  zu  lassen  (§22  R.G.B.O.).

6)  Der  Gläubiger  muß  auf  Verlangen  des  befriedigenden  Eigenthümers
  auch  Löschungsbewilligung  in  beglaubigter  Form
denselben  aushändigen  (8  1144  B.  G.  B.).

)  Ferner  muß  er  auf  Erfordern  des  befriedigenden  Eigenthümers
eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde,  in  welcher  er  anerkennt,
daß  die  Post  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen
  ist,  ausstellen,  und  diese  Erklärung  tritt  bei  Briefposten
  an  die  Stelle  der  Cessionsurkunde  (vgl.  88  1144,  1155,
403,  408  Abs.  2,  412  B.  G.  B.;  88  40,  26  Abs.  1  R.G.B.O.).

d)  In  jedem  Falle  muß  der  Gläubiger  bei  Briefposten  die
Hypotheken-,  Grund=  oder  Rentenschuldbriefe  bezw.  das
Urtheil  über  deren  Kraftloserklärung  und  die  sonstigen
Legitimationsurkundendem  Eigenthümeraushändigen
(§  1144  B.  G.B.).

Dagegen  ist  der  Gläubiger  nicht  verpflichtet,  die  Post  dem  Eigenthümer
  oder  einem  von  diesem  benannten  Dritten  formell  abzutreten.
Dies  würde  im  Widerspruch  mit  der  Konstruktion  der  Eigenthümerhyppothek
  des  B.  G.  B.  stehen,  da  die  Post  mit  der  Tilgung  bereits
kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen  ist,  mit  diesem
Moment  aber  der  bisherige  Gläubiger  zu  einer  Cession  gar  nicht  mehr
legitimirt  ist.

Durch  diese  Konstruktion  wird  der  Verkehr  erschwert,  der  Eigenthümer,
  der  in  der  Regel  die  Mittel  zur  Befriedigung  des  Gläubigers.
durch  eine  neue  Beleihung  seines  Grundstücks  sich  beschafft,  ist  gezwungen,
die  unter  O—d  bezeichneten  Legitimationsurkunden  in  Ansehung  der
Briefpost  sich  ausstellen  und  bei  der  Buchhypothek  sich  eintragen  zu
lassen  (§  40  R.G.B.O.);  erst  dann  ist  er  im  Stande,  dem  Geldgeber
die  Hypothek  zu  übertragen.  Der  §  63  Preuß.  E.E.G.  vereinfachte
dieses  Verfahren  durch  Einräumung  der  Befugniß  des  befriedigenden
Egenthümers,  die  Abtretung  der  Post  an  einen  Dritten  zu  verlangen.
Man  wird  einen  praktischen  Ausweg  aus  dem  verwickelteren  Rechtszustand
  des  B.  G.  B.  dadurch  finden,  daß  als  Rückzahlungsbedingung.
die  Pflicht  des  Gläubigers  zur  Abtretung  an  einen  Dritten  vereinbart