570  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  8  13.

wird,  wie  dies  in  dem  Muster  Nr.  31  Theil  II  #Abth.  2  häher

formulirt  ist  (vgl.  auch  die  Anm.  daselbst).
)  Befriedi-  b)  Befriedigt  der  Eigenthümer,  der  zugleich  persönl  icher
gung  durch  Schuldner  ist,  den  Gläubiger,  so  erlischt  zwar  die  der  Hypothek  zi
den  persön-Grunde  liegende  Forderung,  aber  die  Grundstücksbelastung  als  solc
u-  faiten-  bleibt  bestehen,  verwandelt  sich  aber  hinsichtlich  ihres  objektion
thümer.  Bestandes  in  eine  Grundschuld,  und  in  subjektiver  Beziehung  wird
der  bisherige  Gläubiger  durch  den  Eigenthümer  ausgewechselt.  Diesa
kann  die  Post  an  einen  Dritten  als  Grundschuld  abtreten  oder  bei
der  Abtretung  zugleich  die  Grundschuld  dadurch  wieder  in  eine  Hypothek
  zurückverwandeln,  daß  er  mit  ihr  an  Stelle  der  früheren  Forderug
eine  neue  Forderung  verbindet  (vgl.  Muster  S.  925,  927).  Diese  Opeution
  fällt  unter  §  1178,  nicht  unter  §  1180,  welcher  den  Ersatz  einer
gültig  bestehenden  Forderung  durch  eine  andere  Forderung  im  Auge  hat.
e)  Besriedi-  o)  Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,
gung  durch  so  geht  die  in  Beziehung  zur  Hypothek  stehende  Forderung  auf  isn
den  nur  kraft  Gesetzes  über  und  damit  auch  die  Hypothek  selbst  (88  1143

dingl

dingssen  1153,  401,  s89  B.GB..

Eigenthü-  Die  juristische  Konstruktion  dieses  Thatbestandes  unterscheidet  sich
mer.  von  der  vorigen  darin,  daß  die  Succession  des  Eigenthümers  in  die

von  ihm  erworbene  Hypothek  das  persönliche  Forderungsrecht  nicht
zum  Erlöschen  bringt,  sondern  es  an  sich  bestehen  läßt  und  nur  für
die  Dauer  der  Vereinigung  von  Grundstücks=  und  Hypothekeneigenthun
in  einer  Hand  in  einen  latenten  Zustand  versetzt.  Bei  Aufhebung  der
Vereinigung  lebt  das  persönliche  Forderungsrecht  wieder  auf.“)  So  lange
die  Vereinigung  besteht,  bestimmen  sich  allerdings  die  Rechte  des
Eigenthümers  nach  den  für  eine  Grundschuld  des  Eigenthümas
geltenden  Vorschriften  (§  1177  Abs.  2  B.  G.B.).  Läßt  aber  der
Eigenthümer  das  belastete  Grundstück  auf,  so  tritt  die  Hypothek  in  dem
Umfange  zur  Zeit  des  gesetzlichen  Uebergangs  in  dinglicher  um
persönlicher  Beziehung  in  Wirksamkeit.  Dasselbe  gilt  auch  dann,  wem
der  Eigenthümer  die  ihm  zustehende  Hypothek  an  einen  Anderen  abtrit,
weil  darin  auch  die  Abtretung  der  Forderung  im  Sinne  des  §  115)
Abs.  2  B.  G.B.  liegt  (vgl.  Muster  Nr.  53  Theil  II  Abth.  2).

Auf  die  dadurch  in  Wirksamkeit  tretenden  persönlichen  Beziehunge
finden,  wie  §  1143  Abs.  1  S.  2  sagt,  die  für  einen  Bürgen  geltender
Vorschriften  des  §  774  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.  Mit  andemm

h)  Vgl.  88  1163  Abs.  1  S.  2,  1177  Abs.  1,  1144  B.  G.B.

)  Vol.  R.E.  Bd.  23  S.  189.