g  132.  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  Eigenthümer.  571

Worten:  Das  ursprüngliche  Schuldverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
und  dem  persönlichen  Schuldner  tritt  in  Kraft  und  regelt  sich  nach
den  Normen  der  selbstschuldnerischen  Bürgschaft.  Hatte  z.  Be.  der
Eigenthmer  die  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernommen,
  der  Gläubiger  aber  die  Genehmigung  verweigert,  so  wird  der
persönliche  Schuldner  den  Anspruch  des  Eigenthümer-Hypothekengläubigers
  auf  Zahlung  der  Hypothekenforderung  durch  den  Einwand
der  Schuldübernahme  zurückschlagen.  Hatte  aber  beispielsweise  der
persönliche  Schuldner  als  Veräußerer  die  Befreiung  des  veräußerten
Grundstücks  von  Hypothebenschulden  versprochen,  so  macht  der  Eigenthümer
  —  Hypothekengläubiger  —  sein  Regreßrecht  durch  Anstrengung  der
persönlichen  Klage  geltend,  wie  dies  einem  Bürgen  zustehen  würde.
Einwendungen  des  persönlichen  Schuldners  gegen  den  früheren  Gläubiger
berühren  den  Anspruch  des  Eigenthümers  nicht.5)

Dieser  Fall  der  hypothekarischen  Succession  wird  häufig  als
„Hypothek  des  Eigenthümers“  im  Gegensatz  zu  der  eigentlichen  Eigenhünerhypother
  (Eigenthümergrundschuld  vgl.  oben  S.  466)  bezeichnet.)
Diese  Art  der  Bezeichnung  kann  leicht  verwirren,  da  eine  Eigenthümerhpothek
  auch  in  diesem  Falle  vorliegt,  allerdings  nur  mit  der  vorübergehenden
  Wirkung  einer  Grundschuld.  10)

3.  Bei  theilweiser.  Befriedigung  des  Gläubigers  tritt  in  dem  3.  Theilweise
gedachten  Falle  der  Uebergang  der  getilgten  Theilforderung  auf  den  Befriedi-Eigenthümer
  ebenfalls  kraft  Gesetzes  ein.  Bei  der  Buchhypothek  n—niur
wird  dieser  Uebergang  durch  Umschreibung  der  Theilpost  auf  den  thümer.
Namen  des  Eigenthümers  berichtigt.  Sie  hat  auf  Antrag  des  Eigenthümers,
  welcher  die  beglaubigte  Quittung  oder  ein  beglaubigtes
Auerkenntniß  des  Gläubigers,  daß  die  Post  kraft  Gesetzes  auf  den
Eigenthümer  übergegangen  ist,  dem  Grundbuchamt  einreichen  muß,
zu  geschehen.

Bei  einer  Briefhypothek  ist  die  theilweise  Befriedigung  zunächst
auf  dem  Briefe  zu  vermerken;  sodann  aber  ist  der  Brief  zum  Zweck
der  Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  für  den  Eigenthümer
vom  Gläubiger  dem  Grundbuchamt  oder  einem  zuständigen  Notar  vorzulegen.
  Bei  der  Briefpost  kann  eine  Berichtigung  des  Grundbuchs

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*)  Vgl.  Hachenburg  Vorträge  S.  277.  ·
»)  Vgl.  Hachenburg  Beiträge  S.  28ff.  Ihm  sind  die  meisten  Schriftsteller
  gesfolgt.  .
10)  So  auch  Leske  S.  533  Anm.  6.