1.  Das

572  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  persönl.  Schuldner.  (§  138.

durch  Umschreibung  der  Post  auf  den  Eigenthümer  auf  dessen  Autrag
unter  Vorlegung  der  beglaubigten  Quittung  bezw.  des  oben  gedachten
Anerkenntnisses,  des  Stamm=  und  Theilhypothekenbriefs  und  etwaiger
sonstiger  Legitimationsurkunden  geschehen,  erforderlich  ist  dies  aber  zur
Dispositionsbefugniß  des  Eigenthümers  über  die  Theilpost  nicht.
Nach  §  1155  B.  G.  B.  genügt  das  öffentlich  beglaubigte  Anerkenntußh
des  bisherigen  Eigenthümers  und  die  sonstigen  bffentlich  beglaubigten
Uebertragungserklärungen  der  früheren  Gläubiger,  sowie  der  Besitz  dez
Theilhypothekenbriefs  zur  Legitimation.

Die  Restforderung  des  Gläubigers  hat  den  Vorrang  vor
dem  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangenen
Theil  der  Post.  Im  Preußischen  Grundbuchrecht  wurde  diese  Ausfassung
  nicht  gebilligt  (R.E.  Bd.  II  S.  207).  Das  B.  G.B.  nimut
den  Standpunkt  ein,  daß  in  allen  Fällen  des  gesetzlichen  Uebergangs
einer  Forderung  derselbe  niemals  zum  Nachtheil  des  Gläubigers  geltend
gemacht  werden  darf,  woraus  nicht  nur  der  Vorrang  für  die  Restforderung,
  sondern  auch  der  Ausschluß  jeder  Gewährleistungspflicht  zu
folgern  ist  (§§  1143  Abs.  1  S.  2,  1176,  1182,  268  Abs.  3,  774
Abs.  1  S.  2,  1164  B.  G.  B.).

Diese  Bestimmungen  von  dem  Uebergange  der  Hypothek  krast
Gesetzes  auf  den  befriedigenden  Eigenthümer  bleiben  außer  Anwendung
  bei  Tilgung  von  Hypothekenzinsen,  Nebenleistungen
und  Kosten.  In  Bezug  auf  diese  Forderungen  kann  daher  eine
Eigenthümerhypothek  nicht  entstehen,  ihre  Tilgung  ist  auch  nicht  auf
dem  Hypothekenbriefe  zu  vermerken.  Der  Vermerk  auf  dem  Briese
ist  aber  zur  Sicherung  des  Zahlenden  nothwendig,  wenn  die  Zinsen
oder  Nebenleistungen  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,  in  welchem
der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden  (5  1145  Abs.  2  B.  G.B.),  weil  der  Eigenthümer  sich  sonst  dem
gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  auf  die  Zahlung  nicht  berufen  kann
(vgl.  88  1158,  1159  B.  G.  B.  und  oben  S.  555,  561).  Der  Gläubiger
ist  behufs  Vermerks  zur  Vorlegung  des  Briefes  nach  Abs.  1  §  1145
B.  G.  B.  verpflichtet.

§5  133.  Befriedigung  durch  den  persönlichen  Schuldner.)
1.  Die.  Befriedigung  durch  einen  Anderen  als  den  zeitigen  Eigengurendiche

  thümer  bewirkte  nach  Preußischem  Recht  nur  einen  Anspruch  auf  Ab-!)

  Vgl.  88  1164—1167  B.  G.B.,  Mot.  III  S.  731  f.,  Prot.  III  S.  600  f.