§  133.]  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  persönl.  Schuldner.  573

tretung  der  Forderung  oder  Ausstellung  einer  Quittung  (8§  46,  48,  50,
86  I  16  A.  L.N.);  er  konnte  die  auf  diese  Weise  getilgte  Hypothek
nicht  erwerben,  ausgenommen  durch  Cession  der  Rechte  des  Dritten
oder  Erbgang.  Hatte  z.  B.  nach  der  Auflassung  der  frühere  Eigenthümer
  des  Grundstücks  die  Hypothek  bezahlt,  so  konnte  der  neue
Eigenthümer  nicht  unter  der  Behauptung  der  Freiheit  seines  Eigenthuns
  Quittung  oder  Löschungsbewilligung  vom  Gläubiger  fordern.)

2.  Der  Befriedigende  ist  der  persönliche  Schuldner  des  Gläu-2.  Das
bigers,  sei  es,  daß  zur  Befriedigung  bezw.  Sicherung  seiner  Schuld  B.  G.V.
ein  Dritter  mit  seinem  Grundstück  Hypothek  bestellt  hat,  sei  es,  daß
er  aufgehört  hat,  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  zu  sein.

Die  Stellung  des  persönlichen  Schuldners  wird  durch  folgende
Bestimmungen  des  B.  G.  B.  geordnet:

§  1164.  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  den  Gläubiger,
  so  geht  die  Hypothek  insoweit  auf  ihn  über,  als  er
von  dem  Eigenthümer  oder  einem  Rechtsvorgänger  des
Eigenthümers  Ersatz  verlangen  kann.  Ist  dem  Schuldner
nur  theilweise  Ersatz  zu  leisten,  so  kann  der  Eigenthümer
die  Hypothek,  soweit  sie  auf  ihn  übergegangen  ist,  nicht
zum  Nachtheile  der  Hypothek  des  Schuldners  geltend  machen.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn
sich  Forderung  und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.

§  1165.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  oder
hebt  er  sie  nach  §  1183  auf  oder  räumt  er  einem  anderen
Rechte  den  Vorrang  ein,  so  wird  der  persönliche  Schuldner
insoweit  frei,  als  er  ohne  diese  Verfügung  nach  §  1164
aus  der  Hypothek  hätte  Ersatz  erlangen  können.

8  1166.  Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,  von
dem  Eigenthümer  Ersatz  zu  verlangen,  falls  er  den  Gläubiger
  befriedigt,  so  kann  er,  wenn  der  Gläubiger  die
Zwangsbersteigerung  des  Grundstücks  betreibt,  ohne  ihn
unverzüglich  zu  benachrichtigen,  die  Befriedigung  des
Gläubigers  wegen  eines  Ausfalls  bei  der  Zwangsversteigerung
  insofern  verweigern,  als  er  in  Folge  der  Unterlassung
  der  Benachrichtigung  einen  Schaden  erleidet.  Die
Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich  ist.

)  R.E.  Bd.  18  S.  265,  Ob.Trib.  Bd.  36  S.  122,  Striethorst  Bod.  30,
S.  68,  Bd.  82  S.  6.