574  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  perfönl.  Schulbner.  (§  133.

8  1167.  Erwirbt  der  persönliche  Schuldner,  falls  er  den
Gläubiger  befriedigt,  die  Hypothek  oder  hat  er  im  Falle
der  Befriedigung  ein  sonstiges  rechtliches  Interesse  an  der
Berichtigung  des  Grundbuchs,  so  stehen  ihm  die  in  den
88  1144,  1145  bestimmten  Rechte  zu.

Befriedigt  hiernach  der  persönliche  Schuldner  nach  eingetretenen
Eigenthumswechsel  den  Gläubiger,  weil  beispielsweise  trotz  Uebernahne
der  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  wegen  mangelnder
Genehmigung  des  Gläubigers  der  Grundstückserwerber  in  die  persönliche
  Schuldverbindlichkeit  nicht  eingetreten  ist,  so  kann  er  Ersatz  der
getilgten  Post  von  seinem  Abkäufer  des  Grundstücks  bezw.  desse
Rechtsnachfolger  fordern.  In  Höhe  des  Betrages  dieses  Regrefanspruchs
  geht  die  Hypothek  auf  den  persönlichen  Schuldner
kraft  Gesetzes  über.  Fehlt  ein  solcher  Regreßanspruch,  weil  beispielsweise
  der  Erwerber  das  Grundstück  lastenfrei  gekauft  und  der
Veräußerer  die  Befreiung  des  Grundstücks  von  den  Lasten  übernommen
hatte  (Schuldbefreiungsvertrag  §  329,  415  Abs.  3  B.  G.B.),  so  ist
die  persönliche  Forderung  erloschen.  Die  Post  wird  kraft  Gesetzes
vom  zeitigen  Eigenthümer  erworben  (8§  1164,  1163  Abf.  1,
1177  B.  G.B.  Grundschuld).

Hinsichtlich  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  bei  Briefposten

  wird  auf  das  Obige  S.  569  verwiesen  (65§  1167,  1144,  1145,
1155  B.  G.B.).  #
SFeht  der  Rückgriffsanspruch  des  persönlichen  Schuldners  gegen
den  Eigenthümer  nur  auf  einen  Theilbetrag  des  von  ihm  an  den
Gläubiger  Geleisteten,  so  geht  die  Post  nur  im  Betrage  dieser  Theilleistung
  auf  ihn  über,  während  der  Rest  wegen  Erlöschens  der  persönlichen
  Forderung  durch  den  Eigenthümer  erworben  wird.

Das  Rangverhältniß  ist  zu  Gunsten  des  ersatzberechtigten
persönlichen  Schuldners  geregelt,  indem  die  auf  ihn  übergegangene
  Theilhypothek  den  Vorrang  vor  derjenigen  des  Eigenthümers
  hat.  Andererseits  rangirt  er  hinter  der  dem  Gläubiger  vebliebenen
  Resthypothek,  wenn  er  diesen  nur  theilweise  befriedigt  hat
und  die  Hypothek  in  Höhe  dieses  Betrages  auf  ihn  übergegangen  ist
Es  1164  Abs.  1  S.  2,  1176  B.  G.B..

Zuneifelhaft  kann  es  sein,  ob  der  Uebergang  der  Hypothek  alf
den  persönlichen  Schuldner  so  zu  denken  ist,  daß  an  den  Zahlenden
die  getilgte  Forderung  nebst  der  zu  ihrer  Befriedigung  bestehenden
Hypothek  kraft  Gesetzes  übergeht  oder  die  Ersatzforderung  an  di