8  133.)  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  d.  persönl.  Schuldner.  575

Stelle  der  getilgten  Forderung  tritt?  Das  Letztere  ist  anzunehmen,
weil  der  gesetzliche  Uebergang  der  Hypothek  nur  insoweit  erfolgt,  als
eine  Ersatzforderung  an  den  Eigenthümer  besteht  und  die  Post,  welche
mit  dem  Erlöschen  der  persönlichen  Forderung  an  sich  an  den  Eigenthümer
  fallen  müßte,  kraft  Gesetzes  zur  Befriedigung  der  Ersatzforderung
des  persönlichen  Schuldners  diesem  übertragen  wird  (§  1180  B.  G.B.).
Im  Preußischen  Recht  trat  in  einem  solchen  Falle  kein  Uebergang
kraft  Gesetzes  ein,  sondern  es  war  nur  ein  gesetzlicher  Anspruch  auf
Abtretung  gewährt  (§8  46,  48,  50,  86  I  16  A.  L.KR.).

Das  B.  G.  B.  hat  diesen  Ersatzanspruch  des  persönlichen
Schuldners  auch  positiv  gegen  Gefährdung  geschäützt.5)

Verzichtet  nämlich  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek,
oder  hebt  er  sie  nach  8  1183  B.  G.B.  auf,  oder  räumt  er
einem  anderen  Recht  den  Vorrang  ein,  so  wird  der  persönliche
Schuldner  insoweit  frei,  als  er  ohne  diese  Verfügung  nach
8  1164  B.  G.  B.  aus  der  Hypothek  hätte  Ersatz  verlangen
können  (6§  1165  B.  G.  B.).  Ferner  ist  dem  betreibenden  Gläubiger
gemäß  §  1166  B.  G.B.  die  Verpflichtung  auferlegt,  dem  ersatzberechtigten
  Schuldner  thunlichst  von  dem  Betriebe  der
Zwangsversteigerung  unverzüglich  Nachricht  zukommen  zu
lassen,  widrigenfalls  dieser  die  Befriedigung  des  Gläubigers  in  Höhe
seines  durch  mangelnde  Benachrichtigung  erlittenen  Schadens  verweigern
  darf.

Vorausgesetzt  ist  immer,  daß  dem  persönlichen  Schuldner  an  sich
das  Ablösungsrecht  zusteht  und  die  entsprechende  Annahmepflicht  des
Gläubigers  vorliegt.

Die  Umschréeibung  im  Grundbuch  auf  den  persönlichen
Schuldner  geschieht  in  der  Weise,  daß  er  die  beglaubigte  Quittung
und  den  Nachweis  der  Existenz  des  Betrages  des  Ersatzanspruches
in  liguider  Weise  dem  Grundbuchamt  erbringt.  Dies  kann  geschehen
durch  Vorlegung  des  gerichtlich  oder  notariell  beurkundeten  Veräußerungsvertrags,
  aus  welchem  erhellt,  inwieweit  der  Erwerber  die
von  dem  persönlichen  Schuldner  getilgte  Hypothek  in  Anrechnung
auf  den  Erwerbspreis  übernommen  hat,  vorausgesetzt,  daß  auf  Grund
dieses  Veräußerungsvertrags  die  Auflassung  geschehen  ist.  In  der
Regel  wird  gemäß  dem  Konsensprinzip  die  Bewilligung  des  durch  die

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)  Im  Preuß.  Recht  war  über  diese  Frage  Streit;  vgl.  Dernburg
Preuß.  Hypothekenrecht  S.  66,  Oberneck  S.  111  f.  «