576  Der  Uebergang  der  Hypothek  kraft  Gesetzes.  (6  13.

Eintragung  Betroffenen  gefordert,  im  vorliegenden  Falle  also  die  des
Eigenthümers  (§  19  R.G.  B.O.).  Verweigert  er  dieselbe,  so  kann  der
persönliche  Schuldner  die  dingliche  Klage  auf  Berichtigung
anstellen  und  sein  kraft  Gesetzes  auf  ihn  übergegangenes  dingliches  Rect
durch  Widerspruch  sichern  (§  894  B.  G.  B.  und  oben  S.  222  ff.,  259ff)

8  134.  Befriedigung  durch  einen  Dritten  oder  den  Bürgen.)

1.  Befriedi-  1.  Nach  Preußischem  Rechte  konnte  jeder  Dritte  die  Schuld  eine
gung  durch  Anderen  zahlen  und  erhielt  dadurch  den  Anspruch  auf  Abtretung  der
Danten  Rechte  des  befriedigten  Gläubigers  (8§§  49,  50  I  16  A.  L.R.).

«  DasV.G.B.statuirtdasAblösungsrechteinesDritten(jusoEerendy
durch  folgende  Vorschrift:  ·
§  1150.  Verlangt  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem

Grundstücke,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  268,  1144,

1145  entsprechende  Anwendung.

Hiernach  ist  erforderlich  und  genügend:

a)  Das  „Verlangen"  des  Gläubigers,  d.  h.  also  jede  Willensäußerung
  des  Gläubigers  gegenüber  dem  Eigenthümer,  durch  welche
dieser  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  veranlaßt  werden  soll.  Das
Aufforderungsschreiben  an  den  Eigenthümer,  die  fällige  Hypothek  zu
bezahlen,  ist  ausreichend.  Im  Gegensatz  zu  §  268  B.  G.B.  ist  die
Einleitung  der  Zwangsvollstreckung  keine  Voraussetzung  des  Ablösungsrechts.)


b)  Der  Dritte  muß  Gefahr  laufen,  durch  Zwangsvollstrechug
ein  Recht  an  dem  Grundstücke  zu  verlieren,  oder  als  dessen  Besitze
einem  Besitzverluste  durch  die  Betreibung  der  Zwangsvollstrechug
ausgesetzt  sein.  Als  solche  Interessenten  mögen  beispielsweise  der
Nießbraucher,  die  nachstehenden  Realgläubiger,  Miether,  Pächter
angeführt  werden.

Gegebenenfalls  ist  der  Gläubiger  verpflichtet,  die  durch  den  Nichtschuldner
  angebotene  Zahlung  nicht  nur  anzunehmen,  sondern  Zug  um
Zug  gegen  deren  Annahme  entweder  eine  öffentlich  beglaubigte  Quittung
oder  ein  öffentlich  beglaubigtes  Anerkenntniß,  daß  die  Post  kraft  Gesetzes
auf  den  Zahlenden  übergehangen  ist,  auf  Kosten  des  zahlenden  Nicht
schuldners  abzugeben,  die  vorhandenen  Legitimationsurkunden  und  bei

)  Vgl.  §  1150  B.  G.  B.,  Mot.  III  S.  690,  693,  758;  Prot.  III  S.  öI,
bis  579,  665,  IV  S.  603,  vgl.  auch  Citate  Anm.  1  zu  §  132.
2)  So  mit  Recht  Hachenburg,  Vorträge  S.  278.