9  134.]  Uebergang  d.  Hypothek.  Befriedigung  durch  e.  Dritten  od.  d.  Bürgen.  577

Briefposten  den  Brief  auszuhändigen,  so  beispielsweise,  wenn  der
Gläubiger  in  Folge  Erbgangs  oder  gerichtlicher  Ueberweisung  an
Zahlungsstatt  oder  außerbücherlichen  Erwerbes  einer  Briefpost  im
Grundbuch  als  Gläubiger  nicht  eingetragen  ist  (58  1144,  1145  B.  G.  B.,
g  26  Abs.  1  R.G.B.O).

Bei  nur  theilweiser  Befriedigung  des  Gläubigers  muß  Letzterer
in  Ansehung  der  Buchhypothek  Quittung  oder  Anerkenntniß  in  beglaubigter
  Form  über  den  Theilbetrag  ertheilen.  Die  Umschreibung
der  Hypothek  auf  den  Zahlenden  findet  auf  dessen  Antrag  unter  Vorlegung
  einer  solchen  löschungsfähigen  Quittung  oder  des  öffentlich  beglaubigten
  Anerkenntnisses  der  kraft  Gesetzes  geschehenen  Uebertragung
mit  Einreichung  etwaiger  Legitimationsurkunden  nach  §  22  R.  G.  B.  D.
statt.  Um  gegen  Arglist  des  Gläubigers  geschützt  zu  sein,  wird  die
Zahlung  möglichst  Zug  um  Zug  gegen  Umschreibung  der  Buchhypothek
auf  den  Namen  des  Zahlenden  erfolgen.

Bei  der  Briefhypothek  muß  der  Gläubiger  die  theilweise  Befriedigung
  auf  dem  Brief  vermerken.  Soll  die  Theilbriefhypothek
auf  den  Zahlenden  umgeschrieben  werden,  so  muß  der  Stammbrief  von
dem  Gläubiger  dem  Grundbuchamt  bezw.  einem  zuständigen  Notar  zwecks
Herstellung  eines  Theilhypothekenbriefs  vorgelegt  werden  68  1146,  1150
R.  G.  B.  O.).

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  oder  Auf—
rechnung  bewirkt  werden  (vgl.  88  268  Abs.  2,  372ff.,  387  ff.,  1150,
1142  Abs.  2  B.  G.  B.).

Verweigert  der  Gläubiger  die  Annahme  der  Zahlung,  so  kann
der  Schuldner  dahin  klagen:  den  Gläubiger  zu  verurtheilen,  gegen
Empfangnahme  der  Kapitalsforderung  nebst  Zinsen  Zug  um  Zug  in
die  Umschreibung  der  Post  auf  den  Namen  des  Zahlenden  zu  willigen,
bezw.  die  bezüglichen  Urkunden  zwecks  dessen  dem  Grundbuchamt  vorzulegen.
  Der  Dritte  hat  die  Klage  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs,
  wenn  er  bereits  hinterlegt  oder  aufgerechnet  hat.  Der  Gläubiger
hat  bei  mangelnder  Legitimation,  z.  B.  wenn  ihm  der  Hypothekenbrief
oder  sonstige  Urkunden  fehlen,  derartige  Hindernisse  der  Umschreibung
bei  Vermeidung  von  Schadensersatzansprüchen  zu  heben.

Konkurriren  mehrere  Ablösungsberechtigte,  so  geht  derjenige  vor,
der  sich  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  zuerst  gemeldet  hat.  Das

Gesetz  giebt  keine  Bestimmung  darüber,  aber  diese  Auffassung  ist  die
Hich  stliegende.)

)Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1764.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  37.