2.  Befriedi-578

  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (§  135.

2.  Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht  die  Forde—

gung  durch  rung  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner  kraft  Gesetzes  auf  ihn
den  Bürgen.  iher,  damit  aber  nach  88  401,  1153  B.  G.  B.  auch  die  zur  Befriedigung

1.  Begründung.


oder  Sicherung  bestellte  Hypothek  und  alle  sonstigen  Rechte,  welche  für

den  Fall  der  Zwangsvollstreckung  oder  des  Konkurses  ein  Vorzugsrecht

gewähren;  demgemäß  gehören  dazu  auch  vorgemerkte  Rechte  (§  883

Bei  einem  nur  theilweisen  Uebergang  erhält  die  Restforderug

des  Gläubigers  den  Vorrang.  Die  Einwendungen  des  Hauptschuldners,

welche  ihm  gesetzlich  zustehen,  werden  dadurch  nicht  berührt.  Das  B.  G.
bestimmt  dies  wie  folgt:  *•

§  774.  Soweit  der  Bürge  den  Gläubiger  befriedigt,  geht

die  Forderung  des  Gläubigers  gegen  den  Hauptschuldner

auf  ihn  über.  Der  Uebergang  kann  nicht  zum  Nachtheile

des  Gläubigers  geltend  gemacht  werden.  Einwendungen

des  Hauptschuldners  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem

Bürgen  bestehenden  Rechtsverhältuisse  bleiben  unberührt.
Mitbürgen  haften  einander  nur  nach  8  426.

Die  Grundbuchberichtigung  erfolgt  in  der  bereits  oben  S.  568

geschilderten  Weise,  ev.  im  Zwangswege  nach  Maßgabe  des  §  894  B.  G.

Das  Pfandrecht  an  einer  Hypothek.
.  135.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung.:)

1.  Das  B.  G.  B.  bezeichnet  mit  „Pfandgläubiger“  denjenigen
dem  ein  Pfandrecht  an  der  Forderung  eingeräumt  wird;  mit
„Gläubiger“  denjenigen,  dem  die  verpfändete  Forderung  zusteht
mit  „Schuldner"  denjenigen,  der  die  letztere  verschuldet.  Der  bisherige
  Sprachgebrauch  und  die  C.P.O.  bezeichnen  diesen  als  „Dittt

schuldner“,  den  Gläubiger  desselben  als  „Schuldner“  und  den  Pfand—

gläubiger  als  „Gläubiger“.
Die  Preußischen  Grundbuchgesetze  regelten  im  Wesentlichen  nur
die  Voraussetzungen  der  Eintragung  einer  verpfändeten  Hypothek  und

„)  Val.  88  1273—1291  B.  G.  B.,  Johow  Begr.  III  S.  1910  ff.,  Mol
III  S.  852—867,  Prot.  III  S.  518ff.,  IV  S.  601;  Dernburg  III  9#2#3
bis  280;  Endemann  II  88  144,  145;  Cosack  II  §  251;  Enneccerus=Lehmann
  II  §§  72—75;  Maenner  88  75ff.;  Leske  88  164,  lé5,
Matthias  II  §8  73,  74;  v.  Schwind  S.  152ff.;  die  Kommentare  vor
Staudinger-Kober,  Biermann,  Boehm,  Neumann,  Kuhlenbeck  #

88  1274  fl