g  186.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  579

zwar  nach  denselben  Grundsätzen,  welche  die  Eintragung  einer  abgetretenen
  Hypothek  beherrschten.  Bei  einer  Hypothek  ohne  Brief
mußte  nachträglich  ein  solcher  gebildet  und  mit  dem  Verpfändungsvermerk
  versehen  werden.  Die  Verpfändungserklärung  wurde  nicht
etwa,  wie  eine  Schuldurkunde,  mit  dem  Hypothekenbriefe  verbunden,
sondern  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  bei  den  Grundakten
zurückbehalten.)  »

Die  R.G.B.O.  weicht  hierin  vom  bisherigen  Preuß.  Recht  insofern
  ab,  als  vermöge  der  Einführung  der  Buch=  und  Briefhypothek
als  selbständiger  Formen  der  Grundkreditbelastung  bei  der  nicht  verbrieften
  Hypothek  eine  nachträgliche  Bildung  eines  Briefes  als  Erforderniß
  wegfällt.

Die  materiellrechtlichen  Normen  des  B.  G.B.  über  die  konsentirte
Verpfändung  einer  Hypothekenforderung  schließen  sich,  wie  nach  dem
A.  LR.  (88  281  ff.,  515  I  20)  denjenigen  der  Abtretung  einer  solchen
an  (8§§  1274,  1154  B.  G.  B.).

Es  ist  zwischen  Brief=  und  Buchhypothek  zu  unterscheiden.

Bei  der  Briefhypothek  tritt  an  Stelle  der  einseitigen  schriftlichen
Abtretungserklärung  des  §  1154  die  einseitige  schriftliche  Verpfändungserklärung.
  Die  zur  dinglichen  Einigung  nothwendige
Annahme  kann  formlos  und  durch  konkludente  Handlungen  erfolgen.
Wie  bei  der  Abtretung  der  bisherige  Gläubiger  auf  seine  Kosten  die
einseitige  Abtretungserklärung  öffentlich  beglaubigen  lassen  muß,  so  hat
dies  auch  hinsichtlich  der  einseitigen  Verpfändungserklärung  zu  geschehen.

Die  Uebergabe  des  Briefes  ist  bei  der  Verpfändung
nothwendige  Voraussetzung  des  Erwerbs  des  Pfandrechts.
Dieselbe  kann  auch  bewirkt  werden:  Im  Wege  der  Uebertragung  des
mittelbaren  Besitzes  unter  Anzeige  der  Verpfändung  an  den  Besitzer,
z  B.  durch  Abtretung  des  dem  Verpfänder  gegen  das  Grundbuchamt
mstehenden  Anspruches  auf  Herausgabe  des  Briefes,  ferner  durch
traditio  brevi  manu,  sowie  durch  Uebertragung  des  Mitbesitzes  an
dem  Briefe  unter  Mitverschluß  des  Gläubigers  bezw.  unter  Ver—
wahrung  durch  einen  gemeinschaftlichen  Pfandhalter  (§8  1274  Abs.  1
S.  2,  1205  Abs.  2,  1206  B.  G.  B.);  ausgeschlossen  ist  aber  bei  der
Verpfändung  die  Uebergabe  mittelst  constitubum  possessorium
&amp;  1205,  930  B.  G.B.),  und  mittelst  bloßer  Vereinbarung  gemäß
§  1117  Abs.  2  B.  G.B.

63  8  )  Vgl.  88  52  ff.  Preuß.  E.E.G.,  §§  78  ff.,  83,  121,  125,  129  Preuß.
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