2.  Die  Ein-580

  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (§  135.

Die  schriftliche  Verpfändungserklärung  wird  ersetzt  durch  die  Eintragung
  der  Verpfändung  (§  26  Abs.  2  R.G.B.O.).

Die  bloße  Uebergabe  des  Briefes  ohne  Verpfändungserklärung
kann  wohl  ein  Zurückbehaltungsrecht  an  dem  Briefe  begründen,
aber  nimmermehr  ein  Pfandrecht.  Der  Grundsatz  des  materiellen
Konsensprinzips  greift  auch  für  dieses  durch.

Wie  bei  der  Hypothekenabtretung  ist  der  Erwerb  des  Pfandrechts
unabhängig  von  der  Benachrichtigung  des  Drittschuldners.
Der  §  1280  B.  G.  B.,  wonach  die  Verpfändung  einer  Forderung,  zu
deren  Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt,  nur  wirksam  ist,  wem
der  Gläubiger  (d.  h.  der  Verpfänder  bezw.  der  Schuldner  des  Pfandgläubigers)
  sie  dem  Schuldner  (d.  h.  Drittschuldner)  anzeigt,  ist  hier
unanwendbar,  da  zum  Verpfändungsvertrage  die  Briefübergabe  hinzutreten
  muß.  Der  bloße  Abtretungsvertrag  reicht  nur  aus,  wenn  Rückstände
  von  Zinsen,  Nebenleistungen  oder  Kosten  Gegenstand
der  Verpfändung  sind  (§  1159  B.  G.B.).

2.  Die  Eintragung  der  Verpfändung  einer  Briefhypotragung

  derthek  im  Grundbuch  charakterisirt  sich  als  Grundbuchberichtigung.

Verpfändung
  einer
Briefhypothek.


3.  Verpfändungsform


einer  Buchhppothek.



4.  Die  Wirkung

  der
Verpfändung.


Das  formelle  Konsensprinzip  in  Form  der  Eintragungsbewilligung  ist
hier,  wie  bei  der  Abtretung  der  Briefhypothek,  durchbrochen  und  die
Vorlegung  der  formgerechten  Verpfändungserklärung  und  des
Hypothekenbriefs  sind  neben  dem  Antrage  zur  Eintragung  ausreichend
  (§  26  Abs.  2  R.G.B.O.),  falls  der  Verpfänder  als  Hypothekengläubiger
  eingetragen  ist.  Erfolgte  sein  Erwerb  der  Briefhypothel
außerhalb  des  Grundbuchs,  so  müssen  auch  die  Uebertragungsurkunden
(Zwischenabtretungen)  mit  eingereicht  werden.  Auf  deren  Herausgabe
hat  der  Pfandgläubiger  einen  Anspruch.  ·

3.  Die  Buchhypothek  wird  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
des  Konsens=  und  Eintragungsprinzips  verpfändet,  es  ist  also  dingliche
  Einigung  und  Eintragung  nothwendig.  Formell  genigt  die
einseitige,  beglaubigte  Eintragungsbewilligung  nebst  Antrag  zur  Entragung
  (vgl.  die  Muster  Nr.  66,  67  Theil  II  Abth.  2).

4.  Die  Wirkung  des  Pfandrechts  bemißt  sich  aus  dem  Gesichtspunkt,
  daß  die  Verpfändung  der  Hypothek  als  eine  solche  an  der
Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt  ist,  und  nicht  als  nocmalige
  Verpfändung  des  Grundstücks  anzusehen  ist.)  Hiernach  müßten
dem  Pfandgläubiger  bei  zwangsweiser  Durchführung  seines  Pfandrechs
die  aus  §§  404—409  B.  G.B.  sich  ergebenden  Einwendungen  des

M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  286.