9ä135.]  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  581

Drittschuldners  wie  dem  Cessionar  einer  Forderung  entgegengestell.
werden  können.  Das  materielle  Publizitätsprinzip  findet  aber
zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers  in  demselben  Umfange  Anwendung
wie  in  Ansehung  des  rechtsgeschäftlichen  Erwerbs  der  Hypothekenforderung
  durch  Abtretung.  Es  wird  auf  die  Ausführungen  über  den
Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  und  über  die  Einwendungen
  gegen  die  Hypothekenklage  verwiesen  (oben  88  44,  150).
Befriedigung  aus  der  zum  Pfande  bestellten  Hypothekenforderung
kaun  der  Pfandgläubiger  nach  §  1277  B.  G.B.  nur  auf  Grund  eines
vollstreckbaren  Titels  nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden
Vorschriften  suchen  (vgl.  §§  704  ff.,  794,  828  ff.  C  P.O.).  Der  §  1277
sügt  aber  hinzu  „sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist".  Ein
Anderes  ist  aber  in  §  1282  B.  G.B.  bestimmt.  Sobald  nämlich  gemäß
  §  1228  Abs.  2  B.  G.B.  die  gesicherte  Forderung  ganz  oder  zum
Theil  fällig  ist..)  ist  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung
der  verpfändeten  Forderung  berechtigt,  und  der  Schuldner,
d.  h.  nach  bisherigem  Sprachgebrauch  der  Drittschuldner,
kann  nur  an  ihn  leisten.  Aus  dieser  Bestimmung  ergiebt  sich:
a)  Der  nach  §  1277  B.  G.B.  erforderliche  vollstreckbare  Titel  wird

bei  der  Verpfändung  einer  Hypothek  für  eine  Geldforderung

meist  überflüssig  sein,  da  der  Pfandgläubiger  die  Forderung

vom  Drittschuldner  unmittelbar  einziehen  kann.  Die  Ausnahme

vom  §  1277  bildet  für  die  hier  besprochenen  Fälle  die  Regel.

b)  Nur  soweit  die  Einziehung  zur  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
  nothwendig  ist,  d.  h.  in  Höhe  der  gesicherten  Forderung,

steht  ihm  diese  Art  der  Realisirung  des  Pfandrechts  zu.

Eine  andere  Art  der  Verwerthung  der  verpfändeten  Hypotheken-=forderung,
  insbesondere  die  Abtretung  derselben,  ihre  Ueberlassung
  zum  Nießbrauch,  ihre  Weiterverpfändung  sind  unzulässig.
  Doch  wird  man  den  Begriff  der  „Einziehung"  dahin
auslegen  dürfen,  daß  der  Pfandgläubiger  die  Befugniß  erhält,

die  ihm  verpfändete  Hypothekenforderung  in  dem  Umfange
auszuüben,  wie  es  ohne  Beeinträchtigung  der  Rechte  des  Gläubigers

  möglich  ist.  Freilich  kann  diese  Ausübung  nur  für
Rechnung  des  Gläubigers  durchgeführt  werden,  sodaß  bei  einer
Aufrechnung  des  Pfandgläubigers  mit  einer  Gegenforderung

)  Wenn  die  Forderung  nicht  in  Geld  besteht,  hat  der  Pfandgläubiger
die  Nealisirungsbefugniß  erst  nach  dem  Uebergang  derselben  in  eine  Geldforderung
6  1228  Abs.  2  S.  2),  ferner  §§  280,  283,  286,  325  B.  G.  B.  §  893  C.P.O.