582

Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (8  135.

des  Schuldners  insoweit  der  Verpfänder  von  seiner  Schuld
befreit  wird.)

Abweichende  Vereinbarungen  zwischen  Pfandgläubiger  und
Gläubiger  gestattet  das  Gesetz  in  formloser  Weise  (5  1284
B.  G.B)  mit  Ausschluß  des  Verfallvertrags  (lex  commissoria)
und  des  außergerichtlichen  Verkaufs  vor  Fälligkeit  der  Forderug
G  1229,  1273  Abs.  2,  1245  Abs.  2,  1233,  1235  B.  GB)
Dem  Pfandgläubiger  kann  auch  das  Recht  der  Einziehung
durch  Vereinbarung  entzogen  sein,  sodaß  er  Befriedigung
nur  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  suchen  vermag.
Weitere  Voraussetzung  der  Einziehung  der  verpfändeten  Forde—
rung  ist  deren  Fälligkeit.  Unter  denselben  Bedingungen,
unter  denen  der  Gläubiger  die  Hypothekenforderung  kündige
kann,  ist  dazu  der  Pfandgläubiger  berechtigt.  Der  Schuldner
kann  der  Kündigung  unverzüglich  widersprechen,  wenn  ihm
nicht  nach  §  1160  Abs.  2  B.  G.  B.  der  Hypothekenbrief  und
die  Legitimationsurkunden  des  Gläubigers  vorgelegt  werden.
Der  Pfandgläubiger  muß  in  der  Lage  sein,  diese  Urkunden
an  den  Schuldner  herausgeben  zu  können,  weil  dieser  gemäß
§  1144  B.  G.  B.  ohne  deren  Empfang  die  Zahlung  verweigem
darf.

Was  die  Kündigung  des  Schuldners  betrifft,  so  kam
sie  nach  Fälligkeit  der  Forderung  des  Pfandgläubigers  m
diesen  erfolgen;  vor  diesem  Zeitpunkt  muß  sie  an  den  Pfandgläubiger
  und  Gläubiger  gemeinschaftlich  bewirkt  werden
E  1283  B.  G.B.).  Abweichende  Vereinbarungen  zwische
Pfandgläubiger  und  Gläubiger  sind  zugelassen  (81284  B.G).

d)  Der  Pfandgläubiger,  welcher  für  die  ordnungsmäßige  Enziehung

  haftbar  ist,  hat  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benach
richtigen,  soweit  er  die  Forderung  vom  Schuldner  einzuziehen

berechtigt  war  und  demgemäß  eingezogen  hat  (§  1285  Abs.?

B.  G.  B.).  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  Legitimation
des  Pfandgläubigers  zu  prüfen,  weil  er  sonst  auf  seine
Gefahr  handelt.  Hat  er  objektiv  berechtigte  Zweifel  über  die

5)  Die  Frage  der  Aufrechnungsbefugniß  des  Pfandgläubigers  ist  bestritten

Dernburg  III  8  279  Nr.  II  2c  verneint  sie;  Falkmann  in  Gruchct
Bd.  44  S.  109  stimmt  der  hier  vertretenen  Ansicht  bei.